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Nach Urteil: Hoffnung auf besseren Minderheitenschutz in der EU

Nach Urteil: Hoffnung auf besseren Minderheitenschutz in der EU

Nach Urteil: Hoffnung auf besseren Minderheitenschutz in EU

Apenrade/Luxemburg
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Gösta Toft
FUEN-Vizepräsident Gösta Toft: „Wenn das Urteil umgesetzt wird, wenn das, was unterschrieben wurde, auch eingehalten werden muss, dann verstärkt das unsere Forderungen noch.“ (Archivfoto) Foto: Cornelius von Tiedemann

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Versteckt in einem EuGH-Urteil liegt politischer Sprengstoff. Der Dachverband der Minoritäten in Europa fordert die EU-Kommission dazu auf, ihren Handlungsspielraum zu nutzen, um Angehörige von Minderheiten zu schützen, sagt FUEN-Vizepräsident Gösta Toft.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem April könnte tiefgreifende Folgen für das Schicksal der rund 50 Millionen in der EU lebenden Menschen mit Minoritätshintergrund haben. Das sagt der Vizepräsident des europäischen Minderheiten-Dachverbandes FUEN, Gösta Toft.

Ihr dürft nicht einfach nachlassen.

Gösta Toft, FUEN

Der Richterspruch besagt im Grunde, dass die Mitgliedsstaaten der EU sicherstellen müssen, dass sie in Bezug auf die EU-Verträge nicht hinter die Standards zurückfallen dürfen, die sie zum Zeitpunkt des EU-Beitritts achten mussten. Dies umfasst insbesondere die Achtung der Grundwerte der EU, zu denen neben Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch die Rechte der Angehörigen von Minderheiten zählen.

„Wenn das Urteil umgesetzt wird, wenn das, was unterschrieben wurde, auch eingehalten werden muss, dann verstärkt das unsere Forderungen noch. Also: Ihr dürft nicht einfach nachlassen“, so Toft, dem Rückschritte bei den Rechten für Minderheiten im Allgemeinen und speziell die Lage der Roma in Osteuropa Sorgen bereiten.

Thomas Hieber
Der Jurist Thomas Hieber bereitet eine Klage gegen die Entscheidung der EU-Kommission vor, die Bürgerinitiative für Minderheitenrechte in der EU, MSPI, rundweg abzuweisen. (Archivfoto) Foto: Cornelius von Tiedemann

Minderheitenschutz wird weitgehend den Mitgliedsländern überlassen

Dieses Urteil, dem die Klage einer Bürgerrechtsorganisation aus Malta zugrunde lag,  kann nach Auffassung von Anwalt Thomas Hieber, der die Föderalistische Union Europäischer Nationalitäten (FUEN) berät, potenziell durchaus hilfreich sein für die Ziele der Minderheitenorganisation.

„Nimmt man das Gericht beim Wort, würde dies in letzter Konsequenz bedeuten, dass sich die Mitgliedstaaten auch beim Minderheitenschutz künftig wieder mehr anstrengen müssen“, so Hieber.

Seit Jahren kämpfen die nationalen Minderheiten Europas darum, dass die Europäische Union sich um den Schutz ihrer Rechte kümmert und das Wohl und Wehe der Menschen, die einer traditionellen Minderheit angehören, nicht nur den Regierenden der Mitgliedsstaaten überlässt.

Zuletzt hatten sie, unter Federführung der FUEN, die europäische Bürgerinitiative MSPI mit Rückendeckung des Europaparlamentes bis auf den Schreibtisch der EU-Kommission gebracht – wo der Maßnahmenkatalog zum Schutz von Minderheitenrechten jedoch rundweg abgewiesen wurde.

 

Und dies auf eine Art und Weise, die die FUEN und ihren Anwalt Hieber dazu veranlasst hat, gegen die Entscheidung zu klagen. Vor eben jenem Europäischen Gerichtshof, der im Urteil zum Fall aus Malta festgestellt hat, die Mitgliedsstaaten müssten „dafür Sorge tragen, dass sie jeden Rückschritt bei der Achtung der Grundwerte der EU vermeiden“, so Hieber.

In dem Urteil geht es um die Vereinbarkeit der maltesischen Vorschriften zur Richterernennung mit dem Wert der Rechtsstaatlichkeit, der in Artikel 2 des EU-Vertrages festgehalten ist. Es spreche jedoch nichts dagegen, die Maßgaben aus diesem Urteil auch auf die anderen Grundwerte der Union zu übertragen, schließlich seien diese Grundwerte alle ebenbürtig, meint Hieber.

Helmut Kohl
Juni 1993: Dänemarks Regierungschef Poul Nyrup Rasmussen begrüßt Bundeskanzler Helmut Kohl zum EU-Gipfel in Kopenhagen. Hier werden die Kriterien beschlossen, die neue EU-Länder erfüllen müssen. Dazu zählt auch der Schutz von Minderheiten. Foto: Jens Dresling/Ritzau Scanpix

Artikel 2 des EU-Vertrages („Kopenhagener Kriterien“)

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

Für EU-Beitrittskandidaten galten umfangreiche Kriterien

Bezogen auf Minderheitenrechte „kann man hieraus den Schluss ziehen, dass die Mitgliedstaaten nicht hinter die Regelungen zurückfallen dürfen, die jeweils zum Zeitpunkt des EU-Beitritts galten. Die Kopenhagener Kriterien, die Anfang der 90er Jahren beschlossen wurden und klarstellten, welche Bedingungen Beitrittskandidaten erfüllen müssen, sahen auch Regelungen zum Minderheitenschutz vor. Das war insofern bemerkenswert, als die EU in diesem Bereich an sich nur begrenzte Zuständigkeiten hatte“, erklärt Hieber.

Politisch sollte damals insbesondere sichergestellt werden, dass keine ethnischen Konflikte durch einen Beitrittskandidaten in die EU importiert werden. „Anlass zu diesen Bedenken gaben zu der Zeit der Zusammenbruch des Ostblocks sowie der Jugoslawienkrieg. Auf dieser Grundlage haben daher die Beitrittskandidaten teilweise sehr umfangreichen Regelungen zum Minderheitenschutz erlassen“, so Hieber.

 

Minderheiten in Europa

Zu den autochthonen, nationalen Minderheiten oder auch Volksgruppen zählen jene Gemeinschaften und Völker, die ursprünglich oder traditionell einheimisch sind, aber keinen eigenen Staat gegründet haben und die auf dem Territorium eines Staates als Minderheit leben.

  • In Europa gibt es mehr als 400 Minderheitengemeinschaften.
  • In Europa leben mehr als 100 Millionen Menschen, die zu autochthonen Minderheiten gehören.
  • In der EU sind es mehr als 50 Millionen Menschen, die solchen Minderheiten angehören.
  • Einer von sieben Menschen in Europa gehört einer autochthonen Minderheit an oder spricht eine Regional- oder Minderheitensprache.

Quellen: FUEN, Bundesregierung

EuGH-Urteil eine „bemerkenswerte“ Mahnung

In der Praxis bestand allerdings das Problem, dass die jeweiligen Staaten, sobald sie einmal Mitglied waren, die Zügel wieder schleifen ließen. Da die EU keine relevanten Zuständigkeiten im Minderheitenschutz besaß, hatte sie keinerlei Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Minderheitenrechte zu ergreifen.

„Dass nun der EuGH die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie nicht hinter das Schutzniveau zurückfallen dürfen, das zum Zeitpunkt des Beitritts galt, ist daher sehr beachtlich“, urteilt der Jurist.

Er sieht in dem Urteil einen möglichen Hebel für die EU-Kommission, um die in Artikel 2 des EU-Vertrages formulierten Werte durchzusetzen. „Das müsste allerdings noch näher durch die weitere Rechtsprechung ausbuchstabiert werden“, sagt er.

 

 

 

EU-Experte: Unvorhersehbar, ob EuGH dem Argument folgt

Bugge Thorbjørn Daniel, Lektor für Internationales Recht an der Süddänischen Universität, meint dazu: „Wenn ich mir das Urteil ansehe, ist es sehr konkret an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und kommt in einer Zeit, in der wir eine Reihe von EU-Ländern haben, die Probleme mit der Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern haben. Dieses Feld wird derzeit von der EU aufmerksam verfolgt.“ Damit bezieht er sich unter anderem auf die laufenden Verfahren gegen Polen und Ungarn.

„Ich will nicht ganz ausschließen, dass dieses Urteil auch im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz benutzt werden kann. Wenn man den Wortlaut beachtet, fällt jedoch auf, dass sehr genau darauf geachtet wird, immer vom Rechtsstaat zu sprechen. Und deshalb gibt es zumindest die Möglichkeit, dass das Gericht sagen würde, dass es sich hier um eine andere Problematik handelt, die nicht auf andere Zusammenhänge übertragen werden sollte“, so Daniel.

 

 

 

Dilemma: Was ist mit den „alten“ EU-Ländern?

FUEN-Vize Toft hat, auch angesichts des EuGH-Urteils, Hoffnung, dass die EU-Kommission ihren negativen Bescheid zu Minderheitenschutz auf EU-Ebene zurücknimmt oder zumindest überdenkt. Doch dem stehen nicht nur machtpolitische Interessen von Regierungen neuer Mitgliedsstaaten im Wege – es gibt auch ein Problem mit den alten EU-Ländern: Das sogenannte „Kopenhagener Dilemma“. 

Das bedeutet unter anderem, „dass die ursprünglichen EU-Länder, im Gegensatz zu den neuen, nicht verpflichtet sind, die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen“, erklärt Toft. Hinzu komme, dass viele Verpflichtungen nach dem Beitritt von Ländern dann nicht mehr durchgesetzt werden konnten. „Und im Prinzip müssen ja alle nach den gleichen Regeln behandelt werden“, meint Toft.

Die FUEN und die MSPI fordern daher, dass „die ursprünglichen EU-Länder ihren Minderheitenschutz nach denselben Kriterien ausrichten, wie die neuen“.

 

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