Dänemarks Hundegesetz

Todesspritze: So sind die Regeln für beißende Hunde in Dänemark

Veröffentlicht Geändert
Das dänische Hundegesetz regelt den Umgang mit gefährlichen und beißenden Hunden. Zuständig für die Umsetzung sind die Regionalpolizeistellen.

Nach der Einschläferung von zwei Wolfshunden auf Südalsen erklärt die Regionalpolizei für Südjütland und Nordschleswig die geltenden Bestimmungen. Deutsche Hundebesitzerinnen und -besitzer werden beruhigt und erhalten Einblick in die Verfahrensweisen.

Auf Anordnung der Polizei sind auf der Insel Alsen kürzlich zwei Wolfshunde eingeschläfert worden. Die Tiere hatten zuvor bei Skovmose einen anderen, kleineren Hund zu Tode gebissen. Wie handhabt die Polizei diese Vorfälle? Ein Blick auf das dänische Hundegesetz klärt auf.

Das dänische Hundegesetz sieht vor, dass Hunde, die Menschen oder andere Hunde angreifen und ihnen schwere Bissverletzungen zufügen, eingeschläfert werden.

Verhältnismäßigkeit steht an erster Stelle

In jedem Fall obliegt es der Polizei, die Schwere der Bissverletzungen zu bewerten und zu entscheiden, was mit dem Tier passiert. Der 6 des dänischen Hundegesetzes enthält zwei wichtige Bestimmungen: Absatz 2 betrifft Hunde, die Menschen oder Umgebung gefährden, Absatz 5 gilt bei schweren Beißvorfällen, sogenannten „Schandbissen“.

Auf Anfrage betont die Regionalpolizei, dass eine Einschläferung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Zunächst werden weniger einschneidende Maßnahmen wie Leinenzwang oder Maulkorbpflicht in Erwägung gezogen.

Hundehalterinnen und -halter haben verschiedene Rechte im Verfahren. Sie erhalten Informationen über die mögliche Einschläferung, haben die Möglichkeit zur Beantragung einer Sachverständigenuntersuchung und haben das Recht, vor der Entscheidung angehört zu werden.

Bei einem Verfahren mit offenem Ausgang wartet das Tier in einer Hundepension auf die Entscheidung des Reichspolizeiamtes.

Unterbringung in Hundepension während der Untersuchung

In bestimmten Fällen kann die Polizei anordnen, dass ein Hund vorübergehend in einer Hundepension untergebracht wird, während der Fall untersucht wird.

Und was ist, wenn sich die Hundehalterin oder der Hundehalter weigert, den Hund abzugeben? „Dann wird das Tier von der Polizei in eine Hundepension gebracht“, so die Antwort der Regionalpolizei.

Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer können Entscheidungen der Polizei beim Reichspolizeiamt anfechten oder vor Gericht bringen.

Fazit: Transparenz und Kommunikation

Die Regionalpolizei setzt auf Transparenz und offene Kommunikation: Deutsche Hundebesitzerinnen und -besitzer werden ermutigt, sich bei Unsicherheiten direkt an die Behörden zu wenden.

Vize-Polizeiinspektor Søren Vraa Larsen sagt: „Deutsche Hundebesitzer müssen nicht nervös sein. Wir folgen den Regeln des Hundegesetzes.“ Er ermutigt Besorgte, sich bei Fragen unter 114 an das Polizei-Servicecenter zu wenden.