Folketing

Flaggengesetz beschlossen: Minderheit darf künftig Deutschland-Fahne hissen

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Demnächst darf vor den Institutionen der deutschen Minderheit neben dem Dannebrog auch die deutsche Flagge wehen.

Das Folketing hat mit breiter Mehrheit das neue Flaggengesetz in dritter Lesung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 ist es damit wieder verboten, andere als die dänische Nationalflagge zu hissen. Ausnahmen gibt es für die nordischen Länder, und auch die deutsche Minderheit darf künftig in Schwarz-Rot-Gold flaggen.

Das dänische Parlament hat am Dienstag mehrheitlich einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der es ab dem 1. Januar 2025 verbietet, ausländische Flaggen auf dänischen Masten zu hissen. Eine Ausnahme gibt es für das Hissen der deutschen Flagge. Das hat das Justizministerium in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Mit der neuen Flaggenregelung wird es ab dem Jahreswechsel für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder Institutionen verboten und strafbar sein, die Nationalflaggen und Regionalflaggen anderer Länder und ihnen gleichzusetzende Flaggen zu zeigen.

„Der Dannebrog ist das wichtigste nationale Symbol, das wir in Dänemark haben. Ein Symbol, das die Dänninnen und Dänen als Volk zusammenhält und das in Dänemark einen ganz besonderen Status haben sollte“, so Justizminister Peter Hummelgaard (Soz.) laut Pressemitteilung. Er freue sich, dass das Parlament den besonderen Status unterstützt, indem es die Regeln für die Beflaggung wieder einführt, um sicherzustellen, dass nur der Dannebrog in Dänemark geflaggt werden darf.

Ausnahmen vom Verbot

Eine Reihe von Ländern ist jedoch von dem Verbot ausgenommen. So wird es weiterhin möglich sein, die Flaggen der nordischen Länder Finnland, Färöer Inseln, Grönland, Island, Norwegen und Schweden zu hissen. Auch die Flagge Deutschlands darf an einem Flaggenmast in Dänemark gehisst werden. Dafür hatte die deutsche Minderheit gekämpft, um nicht bei jedem Anlass – etwa zum Deutschen Tag oder dem Knivsbergfest – eine Genehmigung einholen zu müssen.

Im Sommer sagte Peter Hummelgaard zu den Bemühungen der Minderheit: „Die Regierung meint, dass es natürlich ist, dass der Dannebrog einen besonderen Status hat. Wir meinen jedoch auch, dass wir Rücksicht auf die deutsche Minderheit nehmen müssen. Daher soll es möglich sein, auch die deutsche Flagge und die deutschen Regionalflaggen zu hissen.“

Der Hauptvorsitzende des Bundes Deutscher Nordschleswiger, Hinrich Jürgensen, begrüßte die Entscheidung in einer Mitteilung. „Für dieses Recht hat die Minderheit lange gekämpft. Die Möglichkeit, unsere Flagge offiziell hissen zu dürfen, ist ein großer Erfolg und ein Zeichen dafür, dass unsere Gemeinschaft und unser Beitrag zur dänischen Gesellschaft anerkannt werden.“

Auch die Flaggen internationaler oder regionaler Organisationen sind nicht verboten. Auf Antrag kann die Polizei auch Sondergenehmigungen zum Hissen ausländischer Flaggen erteilen. Darüber hinaus kann der Justizminister in außergewöhnlichen Situationen Ausnahmen zulassen, wie es derzeit beispielsweise bei der ukrainischen Flagge der Fall ist.

Zum Hintergrund:

Seit mehr als 100 Jahren gibt es in Dänemark Regeln für die Beflaggung, darunter ein Verbot, die Nationalflaggen anderer Länder und die regionalen Flaggen zu hissen.

Am 22. Juni 2023 entschied der dänische Oberste Gerichtshof in einem Fall über das Hissen der amerikanischen Flagge und stellte fest, dass das derzeitige Verbot in einer Verordnung aus dem Jahr 1915 nicht die erforderliche Rechtsgrundlage hat. Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs gibt es keine Vorschriften mehr, die das Hissen von Nationalflaggen oder Regionalflaggen anderer Länder verbieten.

Ausnahmen auch bei Demos und Sportveranstaltungen

Das Verbot gilt nur für das Hissen einer Flagge an einem Fahnenmast. Das bedeutet, dass es nicht verboten ist, Flaggen oder Banner auf andere Art und Weise zu zeigen. Dies kann zum Beispiel an Hausfassaden, von Balkonen oder im Zusammenhang mit Demonstrationen und Sportveranstaltungen geschehen.

Verbote und Ausnahmen

Das Verbot umfasst das Hissen der folgenden Flaggen an einem Fahnenmast:

Das Verbot gilt nicht für die folgenden Flaggen: