Grenze

Wer Sozialhilfe empfängt, darf nur einmal im Monat zu Calle – mit Voranmeldung

Wer Sozialhilfe empfängt darf, nur einmal im Monat zu Calle – mit Voranmeldung

Dänische Regel: Bei Sozialhilfe nur einmal im Monat zu Calle

Nordschleswig/Kopenhagen
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An der Grenze ist für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger erst einmal Schluss (Archivfoto). Foto: Karin Riggelsen

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Das Grenzland ist nicht für alle offen: Nur einmal im Monat oder in dringlichen Fällen kann kurzzeitig nach Deutschland reisen, wer Sozialhilfe bezieht. Und zwei Tage vorher muss die Kommune informiert werden – oder sogar grünes Licht geben.

Spontan kurz über die Grenze zum Einkaufen? Für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe (kontanthjælp) ist das nicht drin. Besuch bei schwer erkrankten Verwandten in Deutschland? Nur mit Sondergenehmigung der Kommune.

Die Regeln für Auslandsaufenthalte für Menschen, die Sozialhilfe empfangen, sind äußerst streng, wie die Behörde für Arbeitsmarkt und Rekrutierung dem „Nordschleswiger“ auf Anfrage mitteilt.

„Nach den Regeln kann eine Person, die sich im Ausland aufhält, als Ausgangspunkt keine Sozialhilfe empfangen“, schreibt Kristina Lang, Chefberaterin beim Leitungssekretariat der Behörde. Und in diesem Zusammenhang zählt jeder Grenzübertritt als Auslandsaufenthalt.

Für Menschen, die Arbeitslosengeld (dagpenge) beziehen, sind die Regeln ein wenig lockerer. Grundsätzlich gilt jedoch auch für sie, dass sie sich in Dänemark aufhalten müssen.

Einmal im Monat – Kommune vorher informieren

Ein Kurzbesuch, zum Beispiel, um im Grenzshop einzukaufen, ist für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nur einmal pro Kalendermonat möglich. Und vorher muss man der Kommune, in der man wohnt, den Grenzübertritt mitteilen.

„Es ist eine Voraussetzung, dass die Person sich innerhalb jedes 24-Stunden-Tages in Dänemark befindet. Der Sozialhilfeempfänger muss spätestens zwei Tage vor dem Auslandsaufenthalt die Kommune über die Ausreise informieren“, so Lang.

Genehmigung bei ernster Erkrankung

Ansonsten sind kurzzeitige Auslandsaufenthalte nur in dringlichen Fällen und mit Sondergenehmigung möglich.

„Dies kann zum Beispiel in Fällen geschehen, in denen der Sozialhilfeempfänger Bedarf an notwendiger ärztlicher Behandlung hat, die die Person hierzulande nicht bekommen kann, oder wenn ansonsten ganz außerordentliche Umstände vorliegen, zum Beispiel der Besuch bei einem nahen Angehörigen, der ernsthaft erkrankt ist“, erläutert Lang die Regeln. In diesen Fällen müsse die Person vorab die Genehmigung der Kommune erhalten haben.

Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen

Wer zwölf Monate lang Sozialhilfe erhalten hat, bekommt das Anrecht auf vier Wochen Urlaub, doch maximal zwei Wochen auf einmal. Der Ferienort muss mit der Kommune abgesprochen werden.

Als Grund für die strengen Regeln nennt die Chefberaterin, dass die Person verpflichtet ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

„Die Sozialhilfe ist dafür bestimmt, einen Bedarf hier im Lande zu decken, und der Sozialhilfeempfänger muss grundsätzlich für Angebote und Arbeit hier im Lande zur Verfügung stehen, auch wenn die Kommune mit kurzer Frist ein Arbeitsangebot für die Person findet“, schreibt Lang.

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen sich kürzer als 24 Stunden im Ausland aufhalten, ohne dass sie es weder dem Jobzentrum noch der Arbeitslosenkasse mitteilen müssen.

Hast du Erfahrungen mit diesen Regeln und möchtest darüber erzählen, kannst du Walter Turnowsky über 40309817 oder wt@nordschleswiger.dk erreichen.
 

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