Demokratie

Wählen im Ausland: Drei Nachbarländer – drei Regelungen

Bei der Folketingswahl am 24. März konnten lediglich
Bei der Folketingswahl am 24. März konnten lediglich 2.537 Personen im Ausland ihre Stimme abgeben.

Schweden erleichtert es Menschen, die im Ausland leben, sich an den Parlamentswahlen zu beteiligen. In Dänemark verhindert das Grundgesetz ein allgemeines Auslandswahlrecht. Auslandsdeutsche müssen sich vor jeder Wahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Ein Vergleich.

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Zusammenfassung

  • Schweden erleichtert Auslandsschwedinnen und -schweden die Teilnahme an Reichstagswahlen deutlich.
  • In Dänemark ist das Wahlrecht stark an den Wohnsitz im Königreich gebunden, mit nur wenigen Ausnahmen.
  • Deutsche im Ausland behalten ihr Wahlrecht, müssen sich aber vor jeder Bundestagswahl neu ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Diese Infobox wurde mithilfe von KI generiert und von der Redaktion geprüft.

Wer aus Nordschleswig nach Flensburg (Flensborg) oder Kiel zieht, verliert bis auf wenige Ausnahmen sein Wahlrecht für das Folketing. Eine der Ausnahmen ist eine Ausbildung im Ausland. 

Anders sieht es aus, wenn Schwedinnen und Schweden von Malmø nach Kopenhagen ziehen. Kennen die schwedischen Behörden ihre Adresse, bekommen sie automatisch einen Stimmzettel für die Reichstagswahl im September 2026.

Auch deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die zum Beispiel in Nordschleswig leben, behalten ihr Stimmrecht. Sie müssen jedoch vor jeder Wahl beantragen, teilnehmen zu können. Wie im „Nordschleswiger“ beschrieben, wurde das bei der vorgezogenen Bundestagswahl für einige Wählerinnen und Wähler knapp.

„Schweden endet nicht an seinen Grenzen“

Die schwedische Regierung arbeitet gezielt daran, dass sich mehr Auslandsschwedinnen und -schweden an der kommenden Reichstagswahl beteiligen. So wird die Aufnahme im Wählerverzeichnis vereinfacht.

„Schweden endet nicht an seinen Grenzen. Das tut die Demokratie auch nicht. Nun arbeiten wir daran, dass mehr Schwedinnen und Schweden sich daran beteiligen können, unsere Zukunft zu gestalten“, schreiben Außenministerin Maria Malmer Steenberg und Kulturministerin Parisa Liljenstrand in einem Meinungsbeitrag in „Dagens Industri“.

Der Unterschied zu Dänemark ist augenfällig. Hier heißt es im Grundgesetz, dass nur Menschen mit Wohnsitz in Dänemark das Recht haben, bei Folketingswahlen ihre Stimme abzugeben. 

Einige Personengruppen, die sich nur zwischenzeitlich im Ausland aufhalten, können jedoch ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Die soeben zurückgetretene Regierung hat im Juni 2025 einen Ausschuss damit beauftragt zu untersuchen, ob der Personenkreis im Rahmen des Grundgesetzes erweitert werden kann.

Die Regelungen in den drei Ländern im Überblick:

Dänemark

Personengruppen mit Wahlrecht in Dänemark

  • Personen, die beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren ins Königreich zurückzukehren. Personen, die sich aus Ausbildungsgründen außerhalb des Königreichs aufhalten. 
  • Staatlich angestellte Personen, die zum Dienst im Ausland beordert worden sind.
  • Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen im Ausland aufhalten.
  • Personen, die für eine dänische Hilfsorganisation arbeiten.
  • Personen, die von öffentlichen Behörden, privaten Unternehmen oder Verbänden ins Ausland entsandt sind. Personen, die für eine internationale Organisation arbeiten, bei der Dänemark Mitglied ist. 

In Paragraf 29 des Grundgesetzes heißt es, dass Personen, die die dänische Staatsbürgerschaft (indfødsret), festen Wohnsitz im Königreich und das Wahlrechtsalter erreicht haben, das Wahlrecht für das Folketing haben. 

Das Grundgesetz definiert nicht, was unter „festem Wohnsitz“ zu verstehen ist. Laut Wahlgesetz werden folgende Personen, die sich befristet im Ausland aufhalten,  als wohnhaft in Dänemark anerkannt (siehe Infobox).

Ein Fachausschuss untersucht, ob der Personenkreis erweitert und die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann. Schätzungsweise 200.000 dänische Staatsbürgerinnen und -bürger leben im Ausland. 2.537 von ihnen konnten bei der Wahl am 24. März ihre Stimme abgeben.

Deutschland

Deutsche Bürgerinnen und Bürger bewahren auch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland ihr Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Sind sie mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut, kann von der Frist abgesehen werden.

Sie müssen bei jeder Wahl in der Gemeinde, in der sie zuletzt gemeldet waren, einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen. Dies kann auch per E-Mail geschehen. 

Die Wahlunterlagen werden per Post verschickt, wenn feststeht, welche Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl zugelassen werden. Danach schickt die wahlberechtigte Person die Briefwahlstimme zurück. 

Schweden

Staatsbürgerinnen und -bürger in Schweden behalten ihr Wahlrecht für den Reichstag. Die ersten zehn Jahre nach dem Umzug erhalten sie automatisch den Stimmzettel. Danach können sie sich erneut für weitere zehn Jahre im Wählerverzeichnis anmelden.

Wer nicht (mehr) im Wählerverzeichnis steht, kann sich nach neuen Regeln über drei Wege an der kommenden Wahl am 13. September beteiligen:

  • Per Briefwahl in Schweden bis zum Wahltag. 
  • Per Briefwahl vom Ausland oder bei einer diplomatischen Vertretung. Die Auslandsbehörde erhöht die Anzahl der Abstimmungsorte auf 300. 
  • Indem die Person sich bis zum 10. Juni bei der Steuerbehörde mit der aktuellen Adresse im Wählerverzeichnis eintragen lässt. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. 

Die Wahlunterlagen werden digital verschickt. Mit einer gezielten Informationskampagne möchte die Regierung Bürgerinnen und Bürger im Ausland motivieren, sich an der Wahl zu beteiligen.