Oberverwaltungsgericht

Zweitwohnungsteuer trotz Zutrittsverbots während Corona

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Kommunen durften während der Corona-Pandemie laut Schleswig-Holsteinischem Oberverwaltungsgericht (OVG) auch bei einem Zutrittsverbot Zweitwohnungsteuer erheben. Im konkreten Fall hielt der 5. Senat dies nach vorläufiger rechtlicher Bewertung trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt im Jahr 2020 für Menschen ohne dortigen Hauptwohnsitz für rechtmäßig, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag berichtete. Der Senat änderte auf Beschwerde der Gemeinde Sylt die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).

Der Kläger besitzt auf der Nordseeinsel ein Grundstück und nutzt die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung. 2020 galt laut Corona-Verordnung der Landesregierung zeitweilig ein Zutrittsverbot für Menschen ohne Hauptwohnsitz auf Inseln und Halligen. Die Gemeinde Sylt hatte im konkreten Fall trotzdem eine uneingeschränkte Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 verhängt.

Die Richter in Schleswig begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Steuer nur das Innehaben» einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit für eine gewisse Dauer voraussetze. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 geltende Zutrittsverbot zu Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden.