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Ausnahmen müssen sich bei der Einreise nach SH nicht registrieren

Ausnahmen müssen sich bei der Einreise nach SH nicht registrieren

Ausnahmen müssen sich nicht registrieren

Kiel
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Besuche bis zu 24 Stunden in Schleswig-Holstein sind für Nordschleswiger weiterhin gestattet. Foto: Karin Riggelsen

Bei der Einreise nach Schleswig-Holstein müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet wie Dänemark kommen, online registrieren. Dies gilt allerdings nicht für alle.

Seit dem 8. November definieren die deutschen Behörden Dänemark als Risikogebiet. Das bedeutet, dass man sich nach einer Einreise ohne triftigen Grund zehn Tage in Quarantäne begeben und auf der Seite einreiseanmeldung.de registrieren muss.

Ausgenommen von dieser Regel sind Grenzpendler. Doch auch kurze Besuche über die Grenze sind weiterhin von den Behörden in Schleswig-Holstein ohne Einschränkungen gestattet. In der Verordnung des Landes, erlassen am 6. November, wird der kleine Grenzverkehr von den Einreisebestimmungen ausgenommen.

Ausnahme-Fälle müssen sich nicht registrieren

Doch müssen sich Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, trotzdem bei der Einreise nach Schleswig-Holstein registrieren?  Nein, sagt ein Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig-Holstein gegenüber dem „Nordschleswiger“.

Für Personen, die unter die Ausnahmen fallen und von der Quarantäneregelung ausgenommen sind, ist eine Registrierung über die Webseite www.einreiseanmeldung.de nicht erforderlich.

Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

„Für Personen, die unter die Ausnahmen fallen und von der Quarantäneregelung ausgenommen sind, ist eine Registrierung über die Webseite www.einreiseanmeldung.de nicht erforderlich“, so der Sprecher und erklärt: „Es geht bei der Einreiseanmeldung darum, dass den zuständigen Gesundheitsämtern die Reisedaten zur Verfügung gestellt werden, was aber bei Personen, auf die die Quarantäneregelung nicht zutrifft, nicht erforderlich ist.“

 

Es geht bei der Einreiseanmeldung darum, dass den zuständigen Gesundheitsämtern die Reisedaten zur Verfügung gestellt werden, was aber bei Personen, auf die die Quarantäneregelung nicht zutrifft, nicht erforderlich ist.

Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Alle Ausnahmen im Überblick:

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten

Hinweis: Die Ausnahmen treffen nur zu, wenn diese Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten (Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Fieber, Husten, Schnupfen).

Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit und benötigen keinen negativen Corona-Test.

  1. Sie sind nur zur Durchreise in Schleswig-Holstein; dann haben Sie das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen.
  2. Sie reisen aus Dänemark ein und haben sich für weniger als 24 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten oder wollen aus Dänemark nur bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
  3. Sie reisen für weniger als 72 Stunden aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein und sind ausgenommen, wenn Sie sich in Schleswig-Holstein aufhalten …
    • … aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts (Sie können nur länger als 72 Stunden bleiben, wenn Sie vor oder bei Ihrer Einreise einen negativen Corona-Test gemacht haben, siehe unten).
    • … für die dringend erforderliche und unabdingbare Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens. (Sie verfügen über einen entsprechenden Nachweis.)
    • … weil Sie beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
    • … als hochrangiges Mitglied des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
  4. Als Grenzpendler: Sie haben in Schleswig-Holstein Ihren Wohnsitz, kehren mindestens einmal wöchentlich zurück und halten sich zwingend notwendig aus beruflichen oder anderen Gründen (Studium, Ausbildung) in einem ausländischen Risikogebiet auf.
  5. Als Grenzgänger: Sie haben Ihren Wohnsitz in einem ausländischen Risikogebiet, kehren mindestens einmal wöchentlich zurück und halten sich zwingend notwendig aus beruflichen oder anderen Gründen (Studium, Ausbildung) in Schleswig-Holstein auf.
  6. Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen und Sie rechtzeitig vor Ihrer Einreise einen negativen Corona-Test gemacht haben, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit.
    Der negative Corona-Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei Einreise vorgenommen werden. Das Testergebnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen (entweder in Papierform oder in elektronischer Form, beides wird akzeptiert). Auch Antigen-Schnelltests werden akzeptiert, die den Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genügen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt die Quarantänepflicht. Zudem sind Sie auch nach Verlassen der Quarantäne bis zehn Tage nach Einreise verpflichtet, bei Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren.
    1. Als Urlaubsrückkehrender aus einem ausländischen Risikogebiet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über besondere epidemiologische Vorkehrungen getroffen hat. Eine Liste mit den Urlaubsregionen ist auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (AA) und RKI zu finden. Zudem darf das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für das Gebiet auf seiner Internetseite veröffentlicht haben.
    2. Personen, die über eine Bescheinigung ihres Arbeit-/Auftraggebers verfügen und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (Ärzte, Pflegekräfte), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der EU und von internationalen Organisationen dient.
    3. Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.

    4. Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen.

    5. Personen, die zum Beistand oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen nach Schleswig-Holstein einreisen.

    6. Polizisten, die von Auslandseinsätzen zurückkehren.

    7. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig aus beruflichen oder ihre Ausbildung betreffenden Gründen in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben (ein Nachweis ist erforderlich).

    8. Teilnehmende internationaler Sportveranstaltungen (auch zu deren Vorbereitung).

    9. Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte.

    10. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Dabei gelten besondere betriebliche Hygienemaßnahmen.

Hinweis: Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen für den Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise umgehend das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren, falls bei ihnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion auftreten. In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Quelle: SH Landesregierung

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