DIGITALE VORANMELDUNG

Neue Corona-Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten in SH

Neue Corona-Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten in SH

Neue Corona-Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten in SH

Raissa Waskow/shz.de
Kiel
Zuletzt aktualisiert um:
Wer aus einem Risikogebiet zurück nach Schleswig-Holstein kommt, muss sich in Quarantäne begeben – doch es gibt auch Ausnahmen. Foto: Jens Büttner/dpa/shz.de

Bei Verstößen gegen die Quarantäne-Verordnung der Landesregierung drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

Wer aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein, und auch in den Rest der Bundesrepublik einreist, muss sich ab sofort digital beim Gesundheitsamt melden – und zwar vor der Rückkehr. Das gilt für Personen, die sich innerhalb der vergangenen zehn Tage vor der Einreise in einem entsprechenden Teil der Welt aufgehalten haben.

PDF-Dokument immer griffbereit

Nach Eingabe aller notwendigen Informationen auf der Homepage erhalten die Nutzer ein PDF-Dokument als Bestätigung. Ein- und Rückreisende müssen die Bestätigung mit sich führen – in auf dem Smartphone gespeicherter oder ausgedruckter Form. Beförderer oder die Grenzbehörde können den Nachweis einfordern.

Falls die digitale Anmeldung nicht möglich sein sollte, kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Ersatzanmeldung ausgefüllt vorgezeigt werden. Nach der Einreise muss das Dokument unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

Quarantäne mit Ankündigung

„Die bundesweite Digitalisierung der bisherigen Aussteigekarten entlastet die Gesundheitsämter“, heißt es hierzu am Freitag von einem Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesregierung in Kiel. Die Mitarbeiter der Ämter werden online informiert, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich aus einem Risikogebiet kommt und sich in Quarantäne begeben muss.

Bis zu 10.000 Euro Bußgeld

Die Landesregierung hat die Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten entsprechend aktualisiert. Zugleich wurde auch der Bußgeldkatalog angepasst. Dieser sieht Bußgelder zwischen 150 Euro und bis zu 10.000 Euro bei Verstößen vor. Beispielsweise droht Personen, die aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein-, beziehungsweise zurückreisen bis zu 10.000 Euro Bußgeld, wenn sie der Quarantänepflicht nicht nachkommen.

Darüber hinaus drohen Arbeitgebern oder anderen Verantwortlichen Bußgelder zwischen 300 Euro und 4.000 Euro, wenn sie im Zusammenhang mit der Einreise falsche Bescheinigungen für einreisende Mitarbeiter ausstellen.

Ausnahmen für Kurzbesuche aus und nach Dänemark

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten

Hinweis: Die Ausnahmen treffen nur zu, wenn diese Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten (Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Fieber, Husten, Schnupfen).

Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit und benötigen keinen negativen Corona-Test.

  1. Sie sind nur zur Durchreise in Schleswig-Holstein; dann haben Sie das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen.
  2. Sie reisen aus Dänemark ein und haben sich für weniger als 24 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten oder wollen aus Dänemark nur bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
  3. Sie reisen für weniger als 72 Stunden aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein und sind ausgenommen, wenn Sie sich in Schleswig-Holstein aufhalten…
    • …aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts (Sie können nur länger als 72 Stunden bleiben, wenn Sie vor oder bei Ihrer Einreise einen negativen Corona-Test gemacht haben, siehe unten).
    • … für die dringend erforderliche und unabdingbare Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens. (Sie verfügen über einen entsprechenden Nachweis.)
    • …weil Sie beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
    • …als hochrangiges Mitglied des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
  4. Als Grenzpendler: Sie haben in Schleswig-Holstein Ihren Wohnsitz, kehren mindestens einmal wöchentlich zurück und halten sich zwingend notwendig aus beruflichen oder anderen Gründen (Studium, Ausbildung) in einem ausländischen Risikogebiet auf.
  5. Als Grenzgänger: Sie haben Ihren Wohnsitz in einem ausländischen Risikogebiet, kehren mindestens einmal wöchentlich zurück und halten sich zwingend notwendig aus beruflichen oder anderen Gründen (Studium, Ausbildung) in Schleswig-Holstein auf.
  6. Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen und Sie rechtzeitig vor Ihrer Einreise einen negativen Corona-Test gemacht haben, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit.
    Der negative Corona-Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei Einreise vorgenommen werden. Das Testergebnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen (entweder in Papierform oder in elektronischer Form, beides wird akzeptiert). Auch Antigen-Schnelltests werden akzeptiert, die den Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genügen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt die Quarantänepflicht. Zudem sind Sie auch nach Verlassen der Quarantäne bis zehn Tage nach Einreise verpflichtet, bei Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren.
    1. Als Urlaubsrückkehrender aus einem ausländischen Risikogebiet, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über besondere epidemiologische Vorkehrungen getroffen hat. Eine Liste mit den Urlaubsregionen ist auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (AA) und RKI zu finden. Zudem darf das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für das Gebiet auf seiner Internetseite veröffentlicht haben.
    2. Personen, die über eine Bescheinigung ihres Arbeit-/Auftraggebers verfügen und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (Ärzte, Pflegekräfte), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der EU und von internationalen Organisationen dient.
    3. Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.

    4. Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen.

    5. Personen, die zum Beistand oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen nach Schleswig-Holstein einreisen.

    6. Polizisten, die von Auslandseinsätzen zurückkehren.

    7. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig aus beruflichen oder ihre Ausbildung betreffenden Gründen in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben (ein Nachweis ist erforderlich).

    8. Teilnehmende internationaler Sportveranstaltungen (auch zu deren Vorbereitung).

    9. Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte.

    10. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Dabei gelten besondere betriebliche Hygienemaßnahmen.

Hinweis: Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen für den Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise umgehend das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren, falls bei Ihnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion auftreten. In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Quelle: SH Landesregierung

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