DIGITALE VORANMELDUNG

Neue Corona-Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten in SH

Veröffentlicht Geändert
Wer aus einem Risikogebiet zurück nach Schleswig-Holstein kommt, muss sich in Quarantäne begeben – doch es gibt auch Ausnahmen.

Bei Verstößen gegen die Quarantäne-Verordnung der Landesregierung drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

Wer aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein, und auch in den Rest der Bundesrepublik einreist, muss sich ab sofort digital beim Gesundheitsamt melden – und zwar vor der Rückkehr. Das gilt für Personen, die sich innerhalb der vergangenen zehn Tage vor der Einreise in einem entsprechenden Teil der Welt aufgehalten haben.

PDF-Dokument immer griffbereit

Nach Eingabe aller notwendigen Informationen auf der Homepage erhalten die Nutzer ein PDF-Dokument als Bestätigung. Ein- und Rückreisende müssen die Bestätigung mit sich führen – in auf dem Smartphone gespeicherter oder ausgedruckter Form. Beförderer oder die Grenzbehörde können den Nachweis einfordern.

Falls die digitale Anmeldung nicht möglich sein sollte, kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Ersatzanmeldung ausgefüllt vorgezeigt werden. Nach der Einreise muss das Dokument unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

Quarantäne mit Ankündigung

„Die bundesweite Digitalisierung der bisherigen Aussteigekarten entlastet die Gesundheitsämter“, heißt es hierzu am Freitag von einem Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesregierung in Kiel. Die Mitarbeiter der Ämter werden online informiert, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich aus einem Risikogebiet kommt und sich in Quarantäne begeben muss.

Bis zu 10.000 Euro Bußgeld

Die Landesregierung hat die Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten entsprechend aktualisiert. Zugleich wurde auch der Bußgeldkatalog angepasst. Dieser sieht Bußgelder zwischen 150 Euro und bis zu 10.000 Euro bei Verstößen vor. Beispielsweise droht Personen, die aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein-, beziehungsweise zurückreisen bis zu 10.000 Euro Bußgeld, wenn sie der Quarantänepflicht nicht nachkommen.

Darüber hinaus drohen Arbeitgebern oder anderen Verantwortlichen Bußgelder zwischen 300 Euro und 4.000 Euro, wenn sie im Zusammenhang mit der Einreise falsche Bescheinigungen für einreisende Mitarbeiter ausstellen.

Ausnahmen für Kurzbesuche aus und nach Dänemark

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten

Hinweis: Die Ausnahmen treffen nur zu, wenn diese Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten (Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Fieber, Husten, Schnupfen).

Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit und benötigen keinen negativen Corona-Test.

Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.

Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen.

Personen, die zum Beistand oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen nach Schleswig-Holstein einreisen.

Polizisten, die von Auslandseinsätzen zurückkehren.

Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig aus beruflichen oder ihre Ausbildung betreffenden Gründen in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben (ein Nachweis ist erforderlich).

Teilnehmende internationaler Sportveranstaltungen (auch zu deren Vorbereitung).

Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte.

Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Dabei gelten besondere betriebliche Hygienemaßnahmen.

Hinweis: Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen für den Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise umgehend das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren, falls bei Ihnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion auftreten. In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Quelle: SH Landesregierung