Deutschland

Ausnahmen müssen sich bei der Einreise nach SH nicht registrieren

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Besuche bis zu 24 Stunden in Schleswig-Holstein sind für Nordschleswiger weiterhin gestattet.

Bei der Einreise nach Schleswig-Holstein müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet wie Dänemark kommen, online registrieren. Dies gilt allerdings nicht für alle.

Seit dem 8. November definieren die deutschen Behörden Dänemark als Risikogebiet. Das bedeutet, dass man sich nach einer Einreise ohne triftigen Grund zehn Tage in Quarantäne begeben und auf der Seite einreiseanmeldung.de registrieren muss.

Ausgenommen von dieser Regel sind Grenzpendler. Doch auch kurze Besuche über die Grenze sind weiterhin von den Behörden in Schleswig-Holstein ohne Einschränkungen gestattet. In der Verordnung des Landes, erlassen am 6. November, wird der kleine Grenzverkehr von den Einreisebestimmungen ausgenommen.

Ausnahme-Fälle müssen sich nicht registrieren

Doch müssen sich Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, trotzdem bei der Einreise nach Schleswig-Holstein registrieren? Nein, sagt ein Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig-Holstein gegenüber dem „Nordschleswiger“.

„Für Personen, die unter die Ausnahmen fallen und von der Quarantäneregelung ausgenommen sind, ist eine Registrierung über die Webseite www.einreiseanmeldung.de nicht erforderlich“, so der Sprecher und erklärt: „Es geht bei der Einreiseanmeldung darum, dass den zuständigen Gesundheitsämtern die Reisedaten zur Verfügung gestellt werden, was aber bei Personen, auf die die Quarantäneregelung nicht zutrifft, nicht erforderlich ist.“

Für Personen, die unter die Ausnahmen fallen und von der Quarantäneregelung ausgenommen sind, ist eine Registrierung über die Webseitewww.einreiseanmeldung.denicht erforderlich.

Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Alle Ausnahmen im Überblick:

Es geht bei der Einreiseanmeldung darum, dass den zuständigen Gesundheitsämtern die Reisedaten zur Verfügung gestellt werden, was aber bei Personen, auf die die Quarantäneregelung nicht zutrifft, nicht erforderlich ist.

Sprecher des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten

Hinweis: Die Ausnahmen treffen nur zu, wenn diese Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten (Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Fieber, Husten, Schnupfen).

Wenn auf Sie eine der folgenden Bedingungen zutreffen, sind Sie von der Quarantänepflicht befreit und benötigen keinen negativen Corona-Test.

Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.

Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen.

Personen, die zum Beistand oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen nach Schleswig-Holstein einreisen.

Polizisten, die von Auslandseinsätzen zurückkehren.

Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig aus beruflichen oder ihre Ausbildung betreffenden Gründen in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben (ein Nachweis ist erforderlich).

Teilnehmende internationaler Sportveranstaltungen (auch zu deren Vorbereitung).

Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte.

Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Dabei gelten besondere betriebliche Hygienemaßnahmen.

Hinweis: Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen für den Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise umgehend das örtliche Gesundheitsamt zu kontaktieren, falls bei ihnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion auftreten. In begründeten Fällen kann die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Quelle: SH Landesregierung