EU-Recht

Bei Sozialhilfe keine Grenzeinkäufe: Kritik an Dänemarks Vorgehen

Bei Sozialhilfe keine Grenzeinkäufe: Kritik an Dänemarks Vorgehen

Grenzeinkäufe bei Sozialhilfe: Kritik an Dänemarks Vorgehen

Ritzau/ml
Kopenhagen/Brüssel
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Einkäufe in den Grenz-Geschäften in Deutschland sind oft günstiger als in Dänemark. Foto: Karin Riggelsen

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Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe dürfen maximal einmal im Monat ins Ausland und müssen dies vorher anmelden. Das illegalisiert auch das Einkaufen südlich der Grenze. Rechtsexperten sagen, dass dieses Vorgehen Dänemarks nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Nach Angaben dreier Rechtsexperten gegenüber „DR“ verstößt Dänemark gegen das EU-Recht, wenn es Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen bestraft, die zum Einkaufen über die Grenze nach Deutschland fahren. 

Demnach verstoße es gegen das Recht auf Freizügigkeit zwischen EU-Ländern, wenn Kommunen Arbeitslose für Einkäufe in Deutschland bestrafen. Dabei handelt sich um einen Abschnitt des sogenannten Aktivgesetzes, der nach Ansicht der Professoren im Widerspruch zu den Rechten steht, die das EU-Recht den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten einräumt.

Das Aktivgesetz legt unter anderem fest, was Arbeitslose nicht tun dürfen, wenn sie nicht aus dem Bezug von Geldleistungen herausgenommen werden wollen. Unter anderem dürfen sie sich nur für kurze Zeit im Ausland aufhalten. Sie müssen sich zu irgendeinem Zeitpunkt eines Tages in Dänemark aufhalten.

In früheren Entscheidungen hat das „Ankestyrelsen“ entschieden, dass die Vorschriften auch gelten, „wenn Sie in Deutschland einkaufen“.

„DR“ hat auch das Arbeitsministerium gefragt, ob die Rechtsvorschriften mit den EU-Verträgen und -Rechtsvorschriften übereinstimmen. Das Ministerium hat geantwortet, dass es „die Angelegenheit und mögliche Probleme untersucht“. Der amtierende Arbeitsminister Peter Hummelgaard (Soz.) lehnte ein Interview mit „DR“ ab.

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