Erleichterung für Geboosterte

Quarantäne-Regeln in SH: Das gilt aktuell in Schleswig-Holstein

Quarantäne-Regeln: Das gilt aktuell in SH

Quarantäne-Regeln: Das gilt aktuell in SH

SHZ
Flensburg
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In Schleswig-Holstein gelten neue Quarantäne-Regeln Foto: Fleig/Eibner-Pressefoto/imago-images.de/shz.de

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Seit dem 15. Januar gelten in Schleswig-Holstein neue Quarantäne-Regeln. Was das für Corona-Infizierte sowie die engen Kontaktpersonen heißt, haben wir zusammengefasst.

Mittlerweile gibt es nicht mehr nur die Unterscheidung zwischen geimpft, genesen oder ungeimpft. Viele blicken im Dschungel aus Quarantäne-Regeln, geboostert, vollständig geimpft, genesen oder ungeimpft kaum noch durch.

Wen benachrichtige ich jetzt, wenn ich mich infiziert habe? Und was ist, wenn ich eine enge Kontaktperson bin? Wer muss eigentlich noch wann in Quarantäne und für wie lange? Hier ein Überblick über die Quarantäne-Regeln, die seit dem 15. Januar gelten.

Für wen gilt die Quarantänepflicht?

In den neuen Regelungen zur Quarantänepflicht sieht das Land Schleswig-Holstein vor, dass sich Coronavirus-Infizierte generell für zehn Tage isolieren. Wer nach sieben Tagen einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegt, darf die Quarantäne aber schon früher beenden. Grundsätzlich gilt die Absonderungspflicht erst einmal auch für die engen Kontaktpersonen.

Kann ich den Schnelltest zuhause machen, um die Quarantäne zu verkürzen?

Nein. Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause gemacht werden, sind nicht zulässig. Für den Besuch der Teststation darf die Absonderung allerdings kurzzeitig verlassen werden.

Wer ist von der Quarantänepflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind folgende Personengruppen:

  • Geboosterte Personen
  • Geimpfte Personen, deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt
  • Genesene Personen, deren Corona-Infektion weniger als drei Monate zurückliegt
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind

Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status "vollständig geimpft" und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung.

Werden diese Personengruppen jedoch positiv getestet oder treten bei ihnen Symptome auf, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, müssen auch sie sich umgehend in Isolation begeben.

Was ist, wenn ich weder geimpft noch genesen bin?

Kontaktpersonen, die keinen ausreichenden Impfschutz haben oder ohne überstandene Corona-Infektion sind, müssen für zehn Tage in Quarantäne. Sie können aber nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest-Ergebnis aus der Quarantäne entlassen werden.

Muss ich mich beim Gesundheitsamt melden?

Corona-Infizierte müssen sich nicht mehr beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Generell gilt dennoch, dass sowohl mit Covid-19 Infizierte als auch enge Kontaktpersonen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmeregelungen fallen, eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben, unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden.

Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach dem Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.

Wer ist überhaupt eine enge Kontaktperson?

Das Gesundheitsministerium SH definiert enge Kontaktpersonen wie folgt:

  • Personen, die sich mit weniger als 1,5 Meter Abstand, länger als zehn Minuten und ohne „adäquaten Schutz“ beim Infizierten aufhielten. (Ein adäquater Schutz liegt vor, wenn die infizierte Person und die Kontaktpersonen durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske so tragen, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind.)
  • Personen, die ohne "adäquaten Schutz" ein Gespräch von „Angesicht zu Angesicht“ mit einem Infizierten geführt haben und das mit einem Abstand von unter 1,5 Meter, unabhängig von der Gesprächsdauer.
  • Personen, die einen direkten Kontakt mit respiratorischem Sekret (zum Beispiel durch Anniesen oder Anhusten) hatten.

Was gilt in den Schulen?

Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Quarantänemaßnahmen erforderlich. Das bedeutet, dass in Schulen ab heute (17. Januar) folgende Regelungen gelten:

  • Tritt in Schulen ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der seriellen Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt beispielsweise auch für Sitznachbarn der infizierten Person.
  • Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten, die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu informieren.

Kann ich mich trotz vollständiger Impfung auch infizieren?

Ja, auch vollständig Geimpfte, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, können an Corona erkranken. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor der Erkrankung, so das Land SH. Geimpfte entwickeln in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und das Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.

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