Blick ins Arbeitsrecht

Krank im Büro: Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern?

Krank im Büro: Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern?

Krank im Büro: Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern?

SHZ
Berlin
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Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Wann muss ich zuhause bleiben? (Symbolfoto) Foto: Imago Images/Ute Grabwosky/photothek.net/shz.de

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Die Nase läuft, der Kopf brummt: Vor der Corona-Pandemie quälten sie viele auch krank zur Arbeit. Nun hat sich einiges verändert. Aber welche Regeln gelten jetzt eigentlich? Wann muss ich zuhause bleiben?

Vor der Pandemie war es ziemlich normal krank zur Arbeit zu kommen. Dies zeigt eine Studie des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) aus dem Jahr 2018, laut der mehr als zwei Drittel aller Arbeitnehmer auch krank den Weg ins Büro antraten. Jetzt aber herrscht große Unsicherheit: Was ist erlaubt und was nicht?

Der Osnabrücker Anwalt Björn Steveker gibt im Gespräch mit unserer Redaktion Antworten. Arbeitnehmer können grundsätzlich mit leichten Symptomen wie Schnupfen oder Halsschmerzen ins Büro kommen, wenn nichts anderes abgesprochen ist, sagt der Experte. Natürlich gilt auch hier gesetzlich, dass Sie nicht krank zur Arbeit gehen sollten. Darüber hinaus zählen vor allem die eigens vom Unternehmen entlassenen Vorgaben und Richtlinien, an die sich Arbeitnehmer erst einmal zu halten haben, betont der Anwalt. Abmahnungen können grundsätzlich auch bei kleineren Verstößen ausgesprochen werden, es kommt dann darauf an, was zuvor besprochen wurde; und ob sich der Arbeitnehmer bewusst diesen Absprachen verweigert.

Testpflicht auf der Arbeit - Ja oder Nein?

Da eine Testpflicht am Arbeitsplatz aktuell nur bei Berufen besteht, die körpernahe Dienstleistungen anbieten oder mit vulnerablen Gruppen zu tun habe, ist die Lage in dieser Hinsicht schwierig. Bisher gibt es kaum Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob sich der Arbeitnehmer testen lassen muss.

Auch ist die Frage der Testpflicht am Arbeitsplatz je nach Bundesland auch abhängig von den Inzidenzen anders geregelt. In Bremen können Arbeitnehmer seit Mai beispielsweise auch anlasslos zu wöchentlichen Tests verpflichtet werden.

Ein Arbeitsgericht in Offenbach urteilte im Eilverfahren zum Nachteil einer Arbeitnehmerin. Diese bekam eine Abmahnung von ihrer Firma, da sie sich nicht hatte testen wollen. Der Arbeitgeber sah eine Pflicht zum PCR-Test in der Betriebsvereinbarung verankert, während die Arbeitnehmerin ihr Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit geltend machen wollte. Das Gericht befand die Abmahnung als rechtens, allerdings könnte dies in einem späteren Verfahren noch einmal revidiert werden.

Grundsätzlich: Nach bestem Wissen und Gewissen

Was aber sind die Konsequenzen, wenn ich meinen Arbeitgeber nicht über meine Symptome informiere? Dabei kommt es darauf an, was der Arbeitgeber anordnet. Laut dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitsgeber eine Treuepflicht, das heißt, er muss dem Arbeitgeber oder zuständigen Vorgesetzten jede von ihm festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden, sowie den Arbeitgeber in der Gewährleistung des Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen (§ 16 ArbSchG).

Wenn Sie eine Coronavirusinfektion aufgrund eines Tests oder unzutreffender Symptome nach eigener und bester Einschätzung ausschließen, können Sie also zur Arbeit gehen.

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"Die Situation heute ist komplexer, als sie es noch vor einem Jahr war."

Seit Beginn der Pandemie haben sich allerdings einige Einschätzungen zur Virusinfektion geändert. So zählte ein Schnupfen vor einem Jahr nicht als Symptom für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus, inzwischen wird es als Merkmal erfasst. Der Spezialist für Arbeitsrecht, Björn Steveker, sieht die Situation daher und aufgrund der schwierig zu bestimmenden Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aktuell als sehr komplex an: „Wir haben es mit neuen Fragen zu tun, die wir so zuvor nicht hatten.“ Eine gute Möglichkeit bei Unsicherheit im Krankheitsfall bietet der COVID-Guide, mit dessen Hilfe man sich Klarheit über den Gesundheitszustand verschaffen kann kann.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfiehlt nach wie vor:


Der Arbeitsrechtler Björn Steveker vermutet weiterhin, dass es nicht zu einer pauschalen Testpflicht am Arbeitsplatz kommen wird. Auch diese Entscheidung wird unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit entschieden werden, wie es bei vielen Fragen rund um die Pandemie der Fall ist.

Kranke Kollegen kein Grund zum Fernbleiben vom Job

Die Pandemie hat auch dafür gesorgt, dass Beschäftigte bei Symptomen eher zu Hause bleiben. Husten und Niesen bei der Arbeit sorgen nach wie vor für schiefe Blicke und Unbehagen. Trotzdem sieht es schlecht für Kollegen aus, die Angst haben, sich im Job zu infizieren. So darf der Arbeitnehmer nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht einfach aufgrund der COVID-19 Pandemie der Arbeit fernbleiben. Laut Gesetz muss die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar sein, dafür wäre eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers eine Voraussetzung (§ 275 Abs. 3 BGB). Ein bloßes Husten des Kollegen ohne eine objektiv zu erkennende Gefährdung dürfte per Gesetz kein Grund für das Verweigern der Arbeit sein.

Der Grundsatz "im Zweifelsfall zu Hause bleiben" gilt also weiterhin bei verdächtigen Symptomen. Eine schnelle Abklärung der Situation ist aber in jedem Fall erforderlich.

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