Quarantäne und Kontaktpersonen

Positiver Corona-Schnelltest: Was Sie in Schleswig-Holstein jetzt tun müssen

Positiver Corona-Schnelltest: Was Sie in Schleswig-Holstein jetzt tun müssen

Positiver Corona-Schnelltest: Was Sie in SH jetzt tun müssen

SHZ
Kiel
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Nach dem positiven Corona-Schnelltest ist in Schleswig-Holstein vor dem PCR-Test. Foto: Sebastian Gollnow/shz.de

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Wer einen positiven Schnell- oder Antigentest hat, muss sich im ersten Schritt isolieren. Was danach in Schleswig-Holstein zu tun ist, lesen Sie hier.

Die Corona-Inzidenz in Schleswig-Holstein hat bereits die 1600er-Marke durchbrochen. Einige Schleswig-Holsteiner blicken dieser Tage erstmals auf einen positiven Corona-Schnelltest. Hier lesen Sie, was zu tun ist, wenn der zweite Strich auf dem Schnelltest auftaucht oder der Antigentest in der Teststation positiv ist.

Was ist in SH zu tun, wenn der Corona-Test positiv ist

Wer in einer Teststation oder bei sich zu Hause bei einem Antigen- oder Schnelltest ein positives Ergebnis hat, muss dieses mit einem PCR-Test bestätigen lassen. Zudem gilt: Nach einem solchen Ergebnis müssen sich Betroffene ohne Umwege in Isolation begeben und dürfen diese nur verlassen, um einen PCR-Test zu machen. Der Weg dorthin darf nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.

Fällt der Kontrolltest negativ aus, endet die Pflicht zur Isolation automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Fällt der PCR-Test positiv aus, gilt die Pflicht zur Absonderung von zehn Tagen. Wer nach sieben Tagen einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegt, darf die Quarantäne aber schon früher beenden. Die Quarantänepflicht gilt – mit Ausnahmen – auch für enge Kontaktpersonen.

Corona-Positiv in SH: Meldung beim Gesundheitsamt?

Corona-Infizierte müssen sich nicht mehr beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Generell gilt dennoch, dass sowohl mit Covid-19 Infizierte als auch enge Kontaktpersonen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmeregelungen fallen, eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben, unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden.

Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach dem Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.

Quarantäne: Wer gilt als enge Kontaktperson?

Haushaltsmitglieder von infizierten Personen gelten als Kontaktpersonen – auch Kinder und Jugendliche.

Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der zuständigen Gesundheitsämter in Quarantäne geschickt werden.

Grundsätzlich gilt die Quarantänepflicht auch für die engen Kontaktpersonen. Ausgenommen davon sind folgende Personengruppen:

  • Geboosterte Personen
  • Geimpfte Genesene
  • Geimpfte Personen, deren zweite Impfung mehr als 15 Tage, aber weniger als drei Monate zurückliegt
  • Genesene Personen, deren Corona-Infektion (positiver Test) mindestens 29 Tage, aber weniger als drei Monate zurückliegt

Die Ausnahmen gelten jedoch nicht bei typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus. Auch eine einmalige Corona-Impfung mit Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.

Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt die Absonderungspflicht als Haushaltsmitglied nur fünf Tage.

Was ist, wenn die Kontaktperson weder geimpft noch genesen ist?

Kontaktpersonen, die keinen ausreichenden Impfschutz haben oder ohne überstandene Corona-Infektion sind, müssen für zehn Tage in Quarantäne. Sie können aber nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest-Ergebnis aus der Quarantäne entlassen werden.

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Hannah Dobiaschowski
Hannah Dobiaschowski Projekte / Marketing
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