Masken- und Testpflicht

Lockerungen: Diese Corona-Regeln gelten in SH ab dem 19. März

Lockerungen: Diese Corona-Regeln gelten in SH ab dem 19. März

Lockerungen: Diese Corona-Regeln gelten in SH

SHZ
Kiel
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Laut den neuen Corona-Regeln wird die Maskenpflicht in einigen Bereichen sofort fallen. Foto: Daniel Karmann/shz.de

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Die Masken- und Testpflicht bleibt noch in weiten Teilen bis zum 2. April in SH bestehen. Eine Ausnahme gibt es für Schulen. Die Corona-Regeln im Überblick.

Die Aufhebung von vielen Corona-Maßnahmen ab 19. März in Schleswig-Holstein kommt. Allerdings nutzt das Land SH die Übergangsregelung mit Masken- und Testpflicht in bestimmten Bereichen. Diese Corona-Regeln gelten seit dem 19. März, zunächst bis zum 2. April:

Die Maskenpflicht gilt für

  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
  • Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
  • Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude.
  • Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
  • Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
  • Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen.
  • Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern.
  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2), Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen.
  • In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
  • Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.

In der Übergangszeit bleiben Hygienekonzepten in bestimmten Bereichen verpflichtend.

Testpflicht: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas

  • Kitas und Co.: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land SH stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
  • Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen.

Diskotheken und ähnliche Lokalitäten

Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei der 2G-plus- Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen.

Schulen in SH

Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Maskenpflicht bis zu den Osterferien vorgesehen, Tests sollen ab der kommenden Woche freiwillig weiterhin gemacht werden können. Auch hierfür werden kostenlose Tests zur Verfügung gestellt.

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Kommentar

Hannah Dobiaschowski
Hannah Dobiaschowski Projekte / Marketing
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