Einschränkungen für Ungeimpfte

Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch in Schleswig-Holstein

Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch in Schleswig-Holstein

Diese Corona-Regeln gelten ab Mittwoch in Schleswig-Holstein

SHZ
Kiel
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Kern der neuen Verordnung: Die 2G-Regeln werden deutlich ausgeweitet. Foto: via www.imago-images.de

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Vor allem private Treffen, bei denen Ungeimpfte teilnehmen, werden eingeschränkt. Aber auch bei Übernachtungen in Hotels wird es Einschränkungen geben.

Ab Mittwoch (14. Dezember) gilt die neue Corona-Landesverordnung in Schleswig-Holstein. Diese weitet vor allem die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte aus. Aber auch für Bars und Diskotheken gibt es neue, schärfere Regeln. Zudem wird die Maskenpflicht deutlich ausgeweitet. Viele Regeln bleiben jedoch auch bestehen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Private Treffen

Wenn bei einem Treffen in geschlossenen Räume, mindestens eine Person teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, darf dieses Treffen höchstens aus den Mitgliedern zweier Haushalte bestehen. Zudem dürfen aus einem dieser Haushalte höchstens zwei Erwachsene sowie zuzüglich deren minderjährige Kinder teilnehmen.

Schule

In den Schulen ist auch im Unterricht eine Maske zu tragen. Selbstständige Kindertagespfleger müssen sich von heute an täglich testen sollten sie nicht geimpft oder genesen sein.

Ausweitung der Maskenpflicht

Von heute an gilt eine Maskenpflicht, wenn bei Veranstaltungen in Innenräumen, die eigentlich den 2G-Bestimmungen unterliegen, Getestete anwesend sind, die ihrem Beruf nachgehen (Beispielsweise ungeimpfte Mitarbeiter des Caterers).

Auch bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen (ausgenommen Märkte) ist eine Maske zu tragen. Auch im Innenbereich der Gastronomie gilt für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, die Maskenpflicht. Das gilt auch Gastwirte und ihre Mitarbeitenden. Generell ist bei Versammlungen im Innenbereich (wie Gottesdiensten) bei denen 3G nicht gewährleistet werden kann, eine Maske zu tragen.

Außenveranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen in Außenbereichen wie etwa Fußballspielen, ist die Zahl der Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität zu beschränken. Hinzu kommt eine Obergrenze: Innerhalb geschlossener Räume sind 5000 Personen erlaubt, außerhalb geschlossener Räume 15000.

Dienstleistungen mit Körperkontakt

Für Kunden gilt 2G – ausgenommen sind Friseurdienstleistungen sowie medizinische und pflegerische Dienstleistungen. Kunden von Friseuren, die weder genesen noch geimpft sind, müssen einen Test vorlegen und eine Maske tragen.

Bars und Diskotheken

In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt 2G+. Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Beherbergungsgewerbe

Auch für Übernachtungsgäste in Hotels oder ähnlichem gilt bei Anreise eine zusätzliche Testpflicht (2G+). Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind auch hier bereits geboosterte Personen.

Weihnachtsferien

In den Weihnachtsferien gilt: In den vom Landesrecht geregelten Bereichen muss ein Sorgeberechtigter Auskunft darüber geben, ob ein Selbsttest angewandt wurde, der höchstens 72 Stunden zurückliegt. Die Schüler bekommen dafür von den Schulen Tests ausgehändigt. Für die Nutzung des ÖPNV müssen Schüler, die nicht geimpft und genesen sind, müssen in den Ferien einen Test vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden.

Einzelhandel

Die Regelungen bleiben unverändert. Es gilt Maskenpflicht. Hinzu kommt, dass die Dokumentation über die Kontrolle von Tests vier Wochen aufgehoben werden muss.

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