Leitlinien vom Land SH

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen: Das müssen Beschäftigte jetzt wissen

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen: Das müssen Beschäftigte jetzt wissen

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen: Das müssen Beschäftigte jetzt wissen

SHZ
Kiel
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Was Einrichtungen im Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein angesichts der Corona-Impfpflicht beachten müssen, hat das Land Schleswig-Holstein in Leitlinien zusammengefasst. Foto: Jonas Güttler Foto: 90037

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Wie die Corona-Impfpflicht in Gesundheitsberufen in SH umgesetzt werden soll, zeigen die Leitlinien des Landes auf. Wir haben sie für Sie zusammengefasst.

Die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen tritt morgen in Kraft. Heute ist der letzte Tag, an dem Mitarbeiter in bestimmten Gesundheitsberufen ins Schleswig-Holstein nachweisen können, dass sie gegen Corona geimpft sind. Ungeimpfte in können in Einzelfällen auch nach dem 16. März in weiterarbeiten.

Die Leitlinien des Gesundheitsministeriums definieren den Umgang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in SH. shz.de hat die Leitlinien für Sie zusammengefasst.


Wo gilt die Impfpflicht?

In diesen Einrichtungen sind Beschäftigte gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. März nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden sollen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Blutspendeeinrichtungen
  • Arztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
  • Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden
  • Apotheken gehören nicht dazu

Was passiert bei fehlendem Immunitätsnachweis?

Gegen Beschäftigte von Einrichtungen in Schleswig-Holstein, in denen ab 16. März die Corona-Impfpflicht gilt, wird bei Fehlen eines entsprechenden Nachweises laut Gesundheitsministerium nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt.

Vielmehr werde zunächst der Fall dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. So dürfen die Mitarbeiter auch nach dem 15. März in den Einrichtungen vorerst weiterarbeiten, bis die Prüfung ihres Falls abgeschlossen ist. Dann trifft das Amt eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

Details zur Ermessensprüfung durch die Gesundheitsämter finden Sie hier.

Unterscheidung zwischen bereits Beschäftigten und neuen Mitarbeitern

Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ab 16. März in den betroffenen Einrichtungen auch nicht neu anfangen. Wer bereits in der Einrichtung beschäftigt ist, kann auch vorläufig weiterarbeiten. Der Arbeitgeber muss allerdings die persönlichen Daten der betroffenen Person nach dem 15. März an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln. Dort wird dann überprüft, ob der Mitarbeiter weiter in der Einrichtung arbeiten darf oder nicht. Während der Einzelfall geprüft wird, läuft die Beschäftigung weiter.

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