Tod

Deutsche Richter kippen Verbot der organisierten Sterbehilfe

Deutsche Richter kippen Verbot der organisierten Sterbehilfe

Deutsche Richter kippen Verbot der organisierten Sterbehilfe

dpa/Ritzau/hm
Karlsruhe
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Das Bundesverfassungsgericht hat über die Sterbehilfe geurteilt. Foto: Sebastian Kahnert/zb/dpa

Darf der Staat es verbieten, wenn ein Bürger sich selbst töten will? Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat kürzlich ein Urteil von enormer gesellschaftlicher Tragweite gefällt. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten – wie auch in Dänemark.

Das Bundesverfassungsgericht stößt die Tür für organisierte Angebote zur Sterbehilfe in Deutschland weit auf. Das bisherige Verbot verletze den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter am Mittwoch nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten.

Recht auf Hilfe

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt nach Ansicht des Gerichts die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen – das gilt für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. Das Urteil stieß auf ein geteiltes Echo. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte Gespräche über mögliche Neuregelungen an. Die Richter kippten das seit Dezember 2015 bestehende Verbot. Umgekehrt  verpflichtet das Urteil aber keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Sterbehilfe gibt es nicht.

Aktive Sterbehilfe – also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – bleibt weiterhin verboten. Im Unterschied dazu wird bei der im deutschen Sprachgebrauch definierten assistierten Sterbehilfe  das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein. Bisher bieten vor allem Sterbehilfe-Vereine zahlenden Mitgliedern so etwas an. Diese Vereine hatten ihre Aktivitäten in Deutschland 2015 weitgehend eingestellt.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, das Handeln von Suizid-Assistenten genieße weitreichenden grundrechtlichen Schutz. Ohne Dritte könne man eine Selbsttötungs-Entscheidung nicht umsetzen. Das müsse auch rechtlich möglich sein. Der Gesetzgeber habe aber „ein breites Spektrum an Möglichkeiten“, die Suizidhilfe zu regulieren.

Spahn will Pflichten

Spahn hob dies hervor und sagte, er wolle nun mit allen Beteiligten darüber sprechen. Als Beispiele nannte er Beratungspflichten und Wartefristen. Zudem gebe es je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauer des Sterbewillens. Neuregelungen müssten sich daran orientieren, dass das Gericht ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkenne. Er finde es aber genauso wichtig, dass sich daraus keine Gewöhnung und letztlich keine gesellschaftlich erwartete Pflicht entwickele, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.

Keine Krankheit notwendig

Laut dem Urteil kommt es nicht auf eine unheilbare Krankheit an. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen, sagte Voßkuhle. „Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.“ Spahn betonte, aus dem Urteil ergebe sich kein Anspruch auf Suizidhilfe gegenüber Dritten. „Für mein Verständnis gilt das auch für Behörden.“

Paragraf 217 im Strafgesetzbuch belegte bisher die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit bis zu drei Jahren Haft. Straffrei blieben nur Angehörige und „Nahestehende“. Dies sollte verhindern, dass Vereine wie Sterbehilfe Deutschland und Dignitas aus der Schweiz gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, Suizid zu begehen. Das Urteil nennt das auch ein legitimes Anliegen. Die Einschätzung, dass die bisherige Sterbehilfe-Praxis die Willens- und Selbstbestimmungsfreiheit nicht in jedem Fall wahre, sei vertretbar. Das vollständige Verbot sei aber nicht angemessen.

Situation in Dänemark und Europa

Aktive Sterbehilfe (aktiv dødshjælp, assisteret dødshjælp oder assisteret selvmord) ist in Dänemark strafbar mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Schuldig machen sich vor dem Gesetz Personen, die dabei mitwirken, dass eine andere Person sich das Leben nimmt. Auch das Töten aus Mitleid ist strafbar. Laut Nachrichtenagentur Ritzau besteht in Dänemark aber eine Grauzone. In Svendborg standen im September 2018 zwei Ärzte im Ruhestand vor Gericht, die aktive Sterbehilfe geleistet hatten. 

Aktive Sterbehilfe ist in mehreren europäischen Ländern erlaubt, unter anderem in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. In der Schweiz ist aktive Sterbehilfe verboten. Ärzten ist es dort aber erlaubt, einem Patienten zu helfen, der aus dem Leben scheiden will.

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