Corona-Regeln im Sport in SH

Testpflicht im Innenbereich – Außensport ohne Kontaktnachverfolgung

Testpflicht im Innenbereich – Außensport ohne Kontaktnachverfolgung

Außensport ohne Kontaktnachverfolgung

SHZ
Kreis Pinneberg
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Am Freiluft-Sport können Jugendliche ohne Test-, Genesungs-, oder Impf-Nachweis teilnehmen. Foto: Peter Schatz

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Während beim Freiluft-Sport weiterhin keine Testpflicht beziehungsweise keine Kontaktverfolgung erfolgen muss, wurde für den Innenbereich die 3G-Regel eingeführt.

Getestet, geimpft, genesen – die sogenannte 3G-Regel ist auch in den Sportvereinen aktuell mehr Thema denn je. Am Montag (23. August) trat die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in Kraft.

3G-Regel für den Innensport

Während beim Freiluft-Sport weiterhin keine Testpflicht beziehungsweise keine Kontaktverfolgung erfolgen muss, wurde für den Innenbereich eine Testpflicht bzw. der Nachweis der Genesung oder Impfung eingeführt. „Wir mussten leider einen Schritt zurückgehen", sagte Thomas Niggemann (Geschäftsführer Vereins- / Verbandsentwicklung/Breitensport des Landessportverbandes Schleswig-Holstein) bei einer Pressekonferenz über die Maßnahmen für den Sport.

Schulbescheinigung als Nachweis

Im Innenraum gilt ab sofort eine Testpflicht für Erwachsene – sofern weder Genesung noch Impfung vorliegt. Für Kinder im Alter zwischen sieben und 17 Jahren kann eine Schulbescheinigung vorgelegt werden. Dieses einmalig vorzulegende Papier bescheinigt die regelmäßige Testung im Rahmen des Schulkonzeptes. Das Bildungsministerium hatte Ende vergangener Woche die Musterbescheinigungen an die Schulen übersendet, bereits an diesem Montag erhielten Schülerinnen und Schüler an diversen Schulen im Kreis Pinneberg das Papier. Kinder unter sieben Jahre müssen sich weder testen lassen noch eine Bescheinigung vorlegen.

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Sollte ein Kind zwischen sieben und 17 Jahren den Nachweis zunächst einmal vergessen, könne es laut dem Landessportverband dennoch am Innensport teilnehmen. Der Nachweis könne beim folgenden Training nachgereicht werden.

PCR- oder Antigen-Test

Anders verhält sich die Situation für Erwachsene Mitglieder und Trainer. Dort muss – sofern kein Impf- oder Genesungsnachweis vorhanden, bei jedem Innen-Training oder -Wettkampf ein negativer Test vorgelegt werden. Gültig sind Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden), ein Verein kann eigenständig auch Selbsttests zulassen.


Karsten Tiedemann, Geschäftsführer des Kreissportverbandes (KSV) Pinneberg, hat bereits wenige Stunden nach Inkrafttreten der neuen Verordnung diverse Rückmeldungen von den Vereinsvorsitzenden bekommen. Teilweise klagen die Verantwortlichen über den Sinn der Schulbescheinigung und den bürokratischen Aufwand, teils hätten sich wiederum Trainer über die Testpflicht im Innenbereich beschwert und mit Kündigungen gedroht. „Wir schaffen das nur gemeinsam. Der Landessportverband hat sich immer für das Impfen stark gemacht und auch wir hoffen, dass die Impfkampagne sich fortsetzt", sagte der Geschäftsführer des KSV.

Arbeitnehmer in der Pflicht

Der Landessportverband stellte indes klar, dass der Veranstalter und somit der Verein die Verantwortung dafür trägt, „dass die Regeln auch kontrolliert und eingehalten werden“. Sollte ein Arbeitsverhältnis mit einem Trainer bestehen, könne man auf die Einhaltung der 3G-Regeln pochen. „Der Verein kann ansonsten beispielsweise den Arbeitsvertrag ruhen lassen und die Lohnfortzahlung stoppen", sagte Maren Koch, LSV-Geschäftsführerin Recht/Personal/Umwelt.

Tiedemann hofft, dass solche Maßnahmen nicht gezogen werden müssen. „Das Thema spaltet jedoch die Gesellschaft und somit auch die Sportvereine“, rechnet er mit weiteren Diskussionen.

Die aktuelle Verordnung ist bis zum 19. September gültig, der LSV hat für den 20. September die nächste Konferenz angesetzt.

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