Coronavirus

Test bei der Einreise – Ausnahme für Schleswig-Holsteiner

Test bei der Einreise – Ausnahme für Schleswig-Holsteiner

Test bei der Einreise – Ausnahme für Schleswig-Holsteiner

Ritzau/kj
Kopenhagen
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Wer nach Dänemark einreisen will, braucht einen negativen Test – sofern er oder sie nicht im Grenzland lebt. Foto: Karin Riggelsen

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Ab dem 27. Dezember muss bei der Einreise nach Dänemark ein negativer Corona-Test vorgezeigt werden. Wie angekündigt, gibt es Ausnahmen – zum Beispiel für das Grenzland.

Personen ohne Wohnsitz in Dänemark müssen bei der Einreise ins Land einen negativen Corona-Test nachweisen. Dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein, wenn es ein Schnelltest ist oder 72 Stunden, wenn es sich um einen PCR-Test handelt. Das gilt unabhängig davon, ob man geimpft ist oder nicht.

Das hat eine große Mehrheit im Epidemie-Ausschuss des Folketings am Donnerstag beschlossen. 19 von 21 Mitgliedern stimmten dafür.

Wer in Dänemark wohnt, kann den Test auch erst 24 Stunden nach der Einreise machen.

Gesundheitsminister Magnus Heunicke (Soz.) hatte am Mittwoch den Vorschlag mit den Tests bei der Einreise präsentiert und begründete ihn mit der Eindämmung der Ausbreitung von Infektionen und dem Auftreten neuer Virusvarianten.

Diese Ausnahmen gibt es

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Testpflicht:

  • Kinder unter 15 Jahren müssen keinen Test vorweisen.
  • Das Gleiche gilt für Personen, die sich in den vergangenen sechs Monaten infiziert haben.
  • Personen, die sich zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten haben, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit.
  • Dies gilt auch für Personen, die dauerhaft im Grenzland leben.

Als Bewohner des Grenzlandes gelten Personen, die in Schleswig-Holstein in Deutschland oder in Blekinge, Skåne, Halland und Västra Götaland in Schweden leben.

Die Vorschrift tritt am 27. Dezember in Kraft und gilt für drei Wochen bis zum 17. Januar.

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums kann die Einreise nicht verweigert werden, wenn kein negativer Test vorgelegt werden kann, da es dafür keine Rechtsgrundlage im Epidemiegesetz gibt. Wer der Testpflicht allerdings nicht nachkommt, muss mit einer Geldstrafe von 3.500 Kronen rechnen.

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