Digitaler Nachlass

„Möchte ich im Internet weiterleben?“

„Möchte ich im Internet weiterleben?“

„Möchte ich im Internet weiterleben?“

Laure Saint-Alme
Apenrade/Aabenraa
Zuletzt aktualisiert um:
„In Dänemark dürfen wir im Testament keines unserer Kinder enterben", erinnert der Anwaltsanwärter Rasmus Richard Duggen. Foto: Laure Saint-Alme

Unsterblichkeit, einer der ältesten Träume der Menschheit, ist endlich Wirklichkeit geworden – aber wohl kaum so, wie unsere Vorfahren sie sich vorstellten. Die Daten-Spuren, die wir im Internet hinterlassen, werden von der Justiz nicht als Weiterleben aufgefasst – sondern als ein Erbe wie jedes andere, das nach dem Tod vererbt wird.

Was passiert mit meinen Daten, wenn ich sterbe? Rasmus Richard Duggen von der Apenrader Anwaltskanzlei „Fink" weiß es. Zumindest den rechtlichen Teil der Frage kann er beantworten. 

In Dänemark wird der digitale Nachlass im Erbschaftsgesetz „Arveloven“ geregelt, berichtet der zweisprachig (Dänisch/Deutsch) aufgewachsene Jurist.

Das Gesetz regele, was mit unserem Eigentum nach unserem Tod geschieht. Dafür wird das Wort „Erbe“ gebraucht – ob digital oder nicht, das wird nicht präzisiert. Und daraus folgt, so Duggen, dass sowohl das Materielle als auch das Digitale vererbt werden kann.

Das gleiche Verwaltungsrecht auf Papas ,Facebook´-Fotos

Rasmus Richard Duggen

Es gebe in Dänemark das Erbschaftsgesetz „Arveloven“, sagt er, darin steht alles, was von unseren Eigentümern nach dem Tod gemacht werden können. In diesem Gesetz werde das Wort „Erbe“ verwendet. Ob das Erbe digital oder nicht ist, werde nicht präzisiert. Das heiße, dass beide materiale und digitale Gegenstände vererbt werden können.

Das dänische Recht gelte nach dem Tod auch für Einwanderer: Was zähle, sei mit seltenen Ausnahmen, der Ort des Todes, nicht die Nationalität, berichtet Duggen.

Allerdings wirft er die folgende Frage auf: „Wie erreiche ich ein digitales Erbe? Denn ich kann von der Wand ein Gemälde abnehmen. Wenn es aber um die Facebook-Fotos meines Vaters geht, habe ich dafür nicht immer den Zugang.“

Wie organisiere ich meinen digitalen Nachlass?

Ich muss in meinem Testament schreiben, ob ich nach meinem Tod etwas Digitales hinterlassen will oder nicht. 

Wenn ja: 

  • Schreiben, wo meine Angehörigen meine aktualisierten Zugangscodes und die Geheim-Fragen finden können
  • Eventuell präzisieren, wenn ich keine gleiche Aufteilung meines digitalen Erbes will (Ich darf das Erbe eines Kindes beschränken)
  • Auswählen, was jeder bekommt

Wenn nein, wird mein Todesattest in den meisten Fällen reichen.

Das Digitale kommt ins Testament

Was, wenn ich meine Log-Ins und Passwörter in mein Testament schreibe? Das wäre keine langfristige Lösung, sagt Duggen. Denn Passwörter ändern wir sehr häufig, das Testament aber nicht.

„Das Schönste wäre, meine Angehörigen darum zu bitten,, sich auf ein aktualisiertes Dokument mit allen meinen Zugangscodes und den Antworten auf die Geheim-Fragen zu beziehen“, empfehlt Duggen.

Aber das Wichtigste sei, im Testament klar seinen Willen auszudrücken: „Nicht nur schreiben, was gemacht werden muss, sondern auch, was ich wünsche“, betont Duggen. „Jeder soll sich fragen: ,Möchte ich im Internet weiterleben?´“ Die Antwort muss im Testament stehen.

In Dänemark dürfen wir im Testament keines unserer Kinder enterben, aber wir dürfen das Erbe jeweils begrenzen. Wenn nichts drinsteht bekommen alle den gleichen Anteil an Besitz – das heiße das gleiche Verwaltungsrecht auf Papas „Facebook"-Fotos, so Duggen.

Wenn der digitale Nachlass nicht klar geregelt ist, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, sagt Duggen. Etwa, wenn eines der Kinder das Online-Profil schließen möchte und das andere nicht, können sie vor Gericht ziehen.

„Nach dem Tod verschwindet nichts automatisch“

Jeder hat das Recht, in seinem Testament festzulegen, nach seinem Tod in den sozialen Medien sein Konto zu schließen. Dann müssen die Erben mit der Sterbeurkunde die Plattform auffordern, das Konto zu löschen. 

Niemand hat zwar nach dem Tod eines Angehörigen Lust oder Energie, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Allerdings stellt Richard Duggen sich die Frage, ob er gleich nach dem Tod seines Vaters, die „Facebook“-Notifikation „Papa wird heute 60“ ertragen könnte.

,Facebook´ gehört zu ,Facebook´

Rasmus Richard Duggen

Nach dem Tod verschwinde nichts automatisch, erinnert Duggen: „Facebook – oder andere Plattformen – brauchen eine Sterbeurkunde, um ein Konto zu löschen.“ Die Plattform könne aber auch ablehnen, besonders wenn das Konto einen ökonomischen Wert für sie hat. 

„Facebook gehört zu Facebook“, sagt Richard Duggen. Wir haben das „Facebook“-Benutzungsrecht, präzisiert er, aber nicht das Eigentumsrecht. Wir haben nur ein Eigentumsrecht für den Inhalt – unter anderem unsere Fotos.

Der Anwaltsanwärter bemerkt, dass viele sich ihrer Rechte im Bereich digitaler Nachlass mehr und mehr bewusst werden. „Aber die, die heute am meisten die sozialen Medien verwenden, sind zu jung, um daran zu denken, ihre Testamente zu schreiben“, sagt er.

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