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Wenn das Kind krank ist: Das sind die Regelungen in Deutschland und Dänemark

Krankes Kind: Das sind die Regelungen in Deutschland und Dänemark

Kind krank: Das sind die Regeln in Deutschland und Dänemark

Flensburg/Apenrade
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Krankes Kind
Ist ein Kind krank und muss zu Hause betreut werden, müssen oft die Eltern ran, weil eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. In Deutschland und Dänemark gibt es unterschiedliche Regelungen, wie lange Mama oder Papa der Arbeit fernbleiben kann. Foto: Kelly Sikkema/Unsplash

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Ist das eigene Kind krank und muss zu Hause betreut werden, müssen Eltern oft der Arbeit fernbleiben, weil eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist. In Deutschland und Dänemark gibt es unterschiedliche Regelungen, wie lange Mama oder Papa ihren Nachwuchs hüten können. Eltern in Deutschland stehen dabei deutlich mehr sogenannte „Kindkranktage“ zu.

Dicke Erkältung, grippaler Infekt, Mittelohrentzündung oder Corona: Ist ein Kind erkrankt, braucht es oft die Betreuung der Eltern. Immer wieder wird Deutschland Kinderunfreundlichkeit attestiert, wenn es um Kinder geht. Geht es um kranken Nachwuchs, ist das Nachbarland aber deutlich zuvorkommender bei der Entlastung von Eltern, als es in Dänemark der Fall ist, wie ein Vergleich der beiden Systeme zeigt. 

Anders als in Deutschland gibt es in Dänemark keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld von der zuständigen Kommune. Der Staat mischt sich in den dänischen Arbeitsmarkt kaum ein, daher sind Regelungen zur Kinderbetreuung in Tarifverträgen festgelegt.

Im Falle einer akuten Erkrankung hat ein Elternteil zwar das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn seine Anwesenheit unbedingt erforderlich ist, heißt es auf borger.dk. Dies ist höhere Gewalt und gilt auch, wenn sich das eigene Kind in der Schule oder in einer Kindertagesstätte verletzt. Dies ist im Gesetz über das Recht der Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit aus besonderen familiären Gründen geregelt.

Oftmals nur ein Kindkranktag in Dänemark

Das Gesetz legt aber nicht fest, was unter einer „akuten Erkrankung“ zu verstehen ist, die eine Anwesenheit eines Elternteils unbedingt erforderlich macht. Viele Eltern können aber den sogenannten ersten Krankheitstag des Kindes (barnets første sygedag) für die Betreuung ihres Nachwuchses nutzen. Dieser, und auch eine eventuelle Lohnfortzahlung, sind allein tarifvertraglich geregelt. Manchen Eltern stehen auch ein zweiter Krankheitstag (barnets anden sygedag) oder weitere Tage zu, andere sind gar nicht von einer solchen Übereinkunft abgedeckt. 

Wenn beide Elternteile Anspruch auf Freistellung haben, kann nur einer von ihnen den gesamten oder einen Teil des Krankheitsurlaubs des Kindes nehmen, heißt es dazu auf borger.dk. Mit anderen Worten: Vater und Mutter können während desselben Krankheitszeitraums nicht gleichzeitig freinehmen.

Urlaub oder Überstunden-Abbau

Ist keine anderweitige Betreuung möglich, kann in Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub genommen oder können Überstunden abgebaut werden. Auch eine unbezahlte Freistellung ist möglich, aber mit Lohneinbußen verbunden. Meldet sich der Arbeitnehmer krank, obwohl nur das Kind erkrankt ist, ist eine Abmahnung oder Kündigung möglich. 

Gesetzliche Regelung in Deutschland

In Deutschland ist die Kinderbetreuung gesetzlich geregelt. Bis zur Corona-Pandemie gab es pro gesetzlich versichertem Elternteil und Kind zehn Tage jährlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dabei muss das Kind unter zwölf Jahre alt sein. Eine Ausnahme gilt bei Schwerbehinderungen, wo es keine Altersgrenze gibt. Für Privatversicherte besteht der Anspruch nicht, und für Selbstständige gibt es besondere Regelungen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 616) besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt auch die Pflege eines kranken Kindes, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Krankenversicherung zahlt Verdienstausfall

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen. Ist ein Kind erkrankt, stellt der Kinderarzt fest, ob eine Betreuung durch ein Elternteil erforderlich ist. Mit dem sogenannten „blauen Krankenschein“ wird sowohl der Arbeitgeber informiert als auch die Krankenkasse. Diese zahlt dann das Kinderkrankengeld nach Paragraf 45 SGB V, was in der Regel bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns liegt.

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Dies soll Eltern größtmögliche Flexibilität geben, etwa um sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abzuwechseln.

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht zwar kein Anspruch auf eine Übertragung von einem auf den anderen Elternteil, jedoch können sie mit Einverständnis des Arbeitgebers übertragen werden.

Für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler gelten die jeweiligen Bestimmungen im Arbeitsland.

Erhöhung der Tage durch die Corona-Pandemie

Um Eltern während der Corona-Pandemie zu entlasten, wurden die Kindkranktage zunächst von 10 auf 20 und später auf 30 Tage je Elternteil und Kind angehoben (für Alleinerziehende 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten, haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen. 

Die Sonderregelung gilt noch für das Jahr 2023. Danach ist unklar, ob 2024 wieder zum 10-Tage-Modell aus der Zeit vor der Pandemie zurückgekehrt wird (20 für Alleinerziehende).

Auch hier gilt, dass bei einem Aufbrauchen der gesetzlichen Kindkranktage Urlaub, unbezahlter Urlaub oder Überstunden herhalten müssen. Im Zweifel sollten betroffene Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Wer sich selbst krankmeldet, obwohl er gesund ist, muss mit einer Abmahnung bis hin zur Kündigung rechnen.

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Cornelius von Tiedemann
Cornelius von Tiedemann Stellv. Chefredakteur
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