Deutsche Minderheit

Residenzpflicht – Ja oder Nein? So handhaben es die Minderheitenverbände

Veröffentlicht
Stellenausschreibung
Bewerberinnen und Bewerber treffen in Stellenanzeigen einiger Minderheitenverbände schon in der Ausschreibung auf den Passus „Wohnsitznahme in Nordschleswig“.

Nach der Entlassung von Forschungsleiter Jon Thulstrup, der nicht aus Odense nach Nordschleswig ziehen kann, wird über die Residenzpflicht diskutiert. Wo müssen Mitarbeitende wohnen, die in den Institutionen und Verbänden der deutschen Minderheit angestellt sind, und auf welcher gesetzlichen Grundlage fußt die Bedingung? Ein Überblick.

Diese Woche wurde bekannt, dass der Forschungsleiter am Deutschen Museum in Sonderburg (Sønderborg), Jon Thulstrup, nicht im Amt bleiben kann, weil er die arbeitsvertragliche Verpflichtung, nach Nordschleswig zu ziehen, nicht erfüllen kann. Thulstrup wohnt mit seiner Familie in Odense. Angestellte beim Bund Deutscher Nordschleswiger (BDN), zu dem auch das Deutsche Museum zählt, haben Residenzpflicht in Nordschleswig.

Dabei sind die Regeln in den Verbänden der deutschen Minderheit nicht einheitlich, wie diese Übersicht zeigt.

BDN und Jugendverband

Beim Dachverband, dem Bund Deutscher Nordschleswiger, und dem angeschlossenen Jugendverband gilt eine Residenzpflicht. Generalsekretär Uwe Jessen nennt zwei Hauptgründe für dieses Vorgehen.

„Wer hier wohnt, ist mehr zugegen als weg. Wer nicht hier wohnt, der kann nur schwer täglich vor Ort sein.“

Ebenfalls wolle man, dass die Mitarbeitenden Teil der Gemeinschaft vor Ort sind und sich aktiv in die Minderheit einbringen.

„Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen gerne unsere Kitas und Schulen besuchen, die Familien in Sportvereinen aktiv sein und sich ehrenamtlich engagieren.“ Es sei wichtig, dass Mitarbeitende den Alltag hier in Nordschleswig kennen, ergänzt Jessen. Auch die Mitglieder des BDN-Hauptvorstandes haben eine Wohnsitzpflicht in Nordschleswig.

Wer sich auf eine Stelle beim BDN bewirbt, weiß, dass es die Residenzpflicht gibt, so Jessen. Wohnsitz und Wohnsitznahme stehen in den Stellenausschreibungen. „Natürlich gibt es Fristen, denn alles andere ist illusorisch. Die Leute wohnen ja irgendwo.“ Laut Jessen werden Übergangszeiten bei Vertragsabschluss verhandelt. „Das können je nach individuellen Lebenssituationen ein paar Monate, aber auch zwei Jahre sein“, sagt Jessen. Wechsele ein Kind in einem Jahr von der Kita in die Schule, wäre die Frist zum Beispiel ein Jahr. Auch lasse sich die Frist verlängern, wenn der Wunsch rechtzeitig angezeigt wird. „Es sollte für alle passen“, so Jessen. In seiner Zeit habe es die Residenzpflicht immer gegeben, beim Jugendverband gelte sie seit 2015. Wer alte Verträge hat, ist von der Regelung jedoch ausgenommen.

Für Uwe Jessen ist die Residenzpflicht aus mehreren Gründen wichtig.

Sozialdienst

„Wir haben eine Residenzpflicht, weil wir möchten, dass sich Mitarbeitende der Minderheit comitten“, sagt Ursula Petersen, Abteilungsleiterin beim Sozialdienst. In Stellenausschreibungen gebe es diesbezüglich einen entsprechenden Passus. Diese Verpflichtung gegenüber der Minderheit spiele eine besondere Rolle, da gerade im Sozialdienst bei bestimmten Jobs wichtig sei, dass Mitarbeitende lokal verankert sind. „Wer in der Familienhilfe arbeitet, der sollte vor Ort sein, ein Netzwerk haben und die Menschen kennen“, so Petersen.

Dennoch würden auch beim Sozialdienst Ausnahmen gemacht. „Wir sind im Dialog mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und können auch individuelle Fristen vereinbaren, bis wann ein Umzug nach Dänemark vonstattengehen soll.“

Ursula Petersen
Ursula Petersen

Der Nordschleswiger

„Wir achten natürlich auf das Verhältnis und wünschen uns, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nordschleswig ziehen“, sagt Chefredakteur Gwyn Nissen. Wohnt ein Mitarbeitender mit seiner Familie hier, habe das zwei entscheidende Vorteile: „die Nähe zu den Menschen, über die wir berichten, und natürlich auch Zuwachs für die Institutionen – etwa Kindergärten und Schulen“.

„Wir hatten daher lange vor meiner Zeit mal eine Residenzpflicht beim ‚Nordschleswiger’, das betraf aber in erster Linie die Lokalredakteurinnen und -redakteure, die vor Ort wohnen mussten“, so Nissen, der seit Juli 2013 Chefredakteur im Medienhaus ist. Heute gebe es die Pflicht, hier zu wohnen nicht mehr, aber den Wunsch.

„Die Residenzpflicht ist für mich das Grenzland. Südschleswig ist ein legitimer, normaler Einzugsbereich. Ich finde es unproblematisch, wenn ein Mitarbeitender in Flensburg und Umgebung wohnt.“

Gwyn Nissen
Gwyn Nissen wünscht sich zwar, dass Mitarbeitende in Nordschleswig wohnen oder herziehen, eine Pflicht gibt es jedoch nicht.

Den Bereich zu erweitern liege auch auf der Hand: „Am liebsten wollen wir jemanden, der hier wohnt, aus der Minderheit stammt, Deutsch und Dänisch perfekt spricht und gut ausgebildet ist“, so Nissen. Unter diesen fünf Kriterien müsse man aber immer wieder Abstriche machen. „Die Mischung macht, dass es unproblematisch ist, und glücklicherweise sind wir in einer Situation, wo wir gute Journalistinnen und Journalisten bekommen können.“

Nordschleswigsche Gemeinde

Die Pastorinnen und Pastoren haben typisch entweder eine Dienstwohnungspflicht oder eine Residenzpflicht, erklärt der Senior der Nordschleswigschen Gemeinde, Matthias Alpen

Die Pastorinnen und Pastoren der deutschen Minderheit sind es generell gewohnt, dass sie eine Residenzpflicht haben – beziehungsweise meistens sogar eine Dienstwohnungspflicht.

„Man weiß einfach, dass das eine Bedingung ist“, sagt der Senior der Nordschleswigschen Gemeinde, Matthias Alpen, der mit seiner Familie im Pastorat in Lügumkloster (Løgumkloster) wohnt.

„Es ist schon wichtig, dass wir nah an den Menschen in unserer Gemeinde wohnen. Ich kann für mich nur sagen, dass das unheimlich wertvoll für den Pastorenberuf ist“, so Alpen. „Aus demselben Grund finde ich es auch absolut sinnvoll, dass der BDN von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt, dass sie in Nordschleswig wohnen.“

Deutsche Büchereien

Der Büchereiverband informiert neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber, dass es gern gesehen ist, wenn sie nach Nordschleswig ziehen, erklärt Büchereidirektorin Claudia Knauer.

Büchereidirektorin Claudia Knauer findet die Residenzpflicht des Dachverbandes der deutschen Minderheit, dem BDN, „absolut nachvollziehbar“.

In der Zentralbücherei und den Büchereifilialen der deutschen Minderheit hat sich über die Jahre eine Mischform durchgesetzt: Bei Neubesetzungen in den örtlichen Filialen steht die Wohnpflicht im Vertrag, während es bei anderen Stellen im Verband „gern gesehen“ ist, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Nordschleswig wohnen.

„Die Mischung machts – wir arbeiten mit Sprache, und für uns ist es wichtig, dass wir auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die die aktuelle deutsche Sprache sprechen und diese in die Minderheit einbringen“, sagt Knauer. „Wir haben fachlich tüchtige Mitarbeiterinnen, die bereits seit Jahrzehnten in Deutschland wohnen. Von denen werde ich rückwirkend nicht verlangen, dass sie hierherziehen. Aber die meisten wohnen bereits in Nordschleswig.“

Claudia Knauer macht allerdings keinen Hehl daraus, dass sie bei Neu-Einstellungen darauf achtet, ob Bewerberinnen und Bewerber bereit sind, nach Nordschleswig zu ziehen.

„Bei gleichen Qualifikationen würde ich die Person nehmen, die hierherzieht. Es geht auch darum, die Minderheit zu verstehen“, sagt sie.

Deutscher Schul- und Sprachverein

Der Deutsche Schul- und Sprachverein für Nordschleswig (DSSV) hat laut der kommissarischen Schulrätin Catarina Bartling keine Residenzpflicht.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Deutschland tragen wesentlich zur Sprachbildung in der deutschen Minderheit bei, meint Schulrätin Catarina Bartling.

„Wir freuen uns darüber, wenn neue Lehrerinnen und Lehrer nach Nordschleswig ziehen und im nahen Lebensumfeld der Schulkinder leben“, sagt Bartling. „Wir wissen aber auch zu schätzen, dass wir viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Flensburg und Umgebung haben. Sie bringen ihre Kompetenzen und die Sprache in den Schulalltag ein.“

Die Lehrstätte UC Syd in Hadersleben (Haderslev) würde den Bedarf an Personal allein gar nicht abdecken können, so die Schulrätin. Es müssten auch immer Lehrerinnen und Lehrer aus Deutschland geholt werden, um die Stellen zu besetzen. Eine Wohnpflicht berge die Gefahr, dass Stellen nicht besetzt werden könnten, meint Bartling.

Die Residenzpflicht

Rechtlich ist es erlaubt, dass ein Arbeitgebender in einem Anstellungsvertrag den Arbeitnehmenden verpflichtet, in ein bestimmtes Gebiet zu ziehen, wenn dies eindeutig festgelegt ist und einen angemessenen Teil des Arbeitsverhältnisses darstellt. Ein solcher Passus im Arbeitsvertrag muss allerdings klar formuliert sein und mit geltender Gesetzgebung übereinstimmen.

BDN-Generalsekretär Uwe Jessen betont auf Nachfrage, dass der Passus der Residenzpflicht in den Verträgen der Minderheit rechtlich abgesichert ist. „Ich habe das selbst prüfen lassen.“ Generell sei beiden Seiten bei Vertragsunterzeichnung klar, was die Klausel bedeutet, und sie werde mit der Unterschrift auch akzeptiert.

Handelt es sich um eine Stelle, bei der der Umzug in ein bestimmtes Gebiet ein natürlicher Bestandteil der Arbeit ist, kann eine solche Klausel eher akzeptiert sein. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Minderheit in Nordschleswig interessant, da die Arbeit für die Minderheit vorwiegend im Landesteil vonstattengehen soll. In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor Jahren entschieden, dass solche Klauseln in Tarifverträgen grundsätzlich rechtskonform sind. Allerdings muss der Arbeitgebende wegen der Besonderheit des Jobs ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen können, das schwerer wiegt als das Grundrecht des Mitarbeitenden auf Freizügigkeit.