Zuschüsse

Vereine können Gelder ins kommende Jahr mitnehmen

Vereine können Gelder ins kommende Jahr mitnehmen

Vereine können Gelder ins kommende Jahr mitnehmen

Apenrade/Aabenraa
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Alle Vereine können beantragte Gelder in das kommende Jahr überführen. (Beispielfoto) Foto: Denise Dörries

Es besteht bei den Vereinen Unsicherheit über die kommunalen Zuschüsse, die wegen des Coronavirus nicht genutzt werden können. Der Finanzausschuss der Kommune Apenrade hat dafür jetzt ein einheitliches Vorgehen beschlossen.

Was soll mit den Geldern passieren, die für Veranstaltungen beantragt wurden, die wegen des Coronavirus abgesagt werden mussten? Diese Frage beschäftigt viele Vereine in der Kommune Apenrade. Der kommunale Finanzausschuss hat sich bei seiner jüngsten Sitzung mit dieser Frage beschäftigt und eine passende Antwort gefunden. „Das nicht verbrauchte Geld wird von der Verwaltung in das kommende Jahr übertragen und kann dann von den Vereinen und Klubs für Veranstaltungen benutzt werden“, berichtet der Ausschussvorsitzende und Bürgermeister Thomas Andresen (Venstre). Damit gibt es nun ein prinzipielles Verfahren, an das sich die Vereinsvorstände halten können und Sicherheit gibt.

Der Ausschuss hat mit dieser Antwort an die Vereine dem Vorschlag der Kommunalverwaltung zugestimmt.

Bei den Geldern handelt es sich um sogenannte §18- und §79-Mittel, die freiwillig arbeitenden Vereinen und Organisationen von der Kommune bewilligt werden.

Kommunale Zuschüsse für Vereine

Vereine und Organisationen, die mithilfe von ehrenamtlicher Arbeit betrieben werden, können kommunale Zuschüsse für verschiedene Aktivitäten beantragen. Diese Mittel sind gesetzlich im Sozialgesetz (Servicelov) festgelegt.

Laut §18 des Sozialgesetzes können freiwillige soziale Organisationen und Vereine sogenannte §18-Mittel beantragen. Bei der Beantragung kann die Kommune Wert auf die Unterstützung konkreter Aktivitäten innerhalb der Organisation oder des Vereins legen. Das können beispielsweise Beratung oder Räumlichkeiten sein, die notwendig für die freiwillige Arbeit sind.

§79 des Sozialgesetzes gibt den Vereinen und Organisationen die Möglichkeit, Gelder zu beantragen, die für aktivierende oder vorbeugende Veranstaltungen benutzt werden sollen.

Jede Kommune legt eigene Prozeduren für die Gesuche vor.

Quelle: www.aabenraa.dk/www.fagligsenior.dk

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