Anforderungen verschärft

Winterreifen: Neue Regelung

Winterreifen: Neue Regelung

Winterreifen: Neue Regelung

Apenrade/Aabenraa
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Vor allem bei Matsch und Schnee ist ein tiefes Profil erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt auch für Winterreifen 1,6 Millimeter. Der ADAC empfiehlt aber aus Sicherheitsgründen mindestens vier Millimeter. Foto: dpa

In Deutschland sind die Anforderungen an die Pneus verschärft worden. Ministerium: Die Verkehrssicherheit soll dadurch erhöht werden.

In Deutschland ist die sogenannte Winterreifenverordnung neu geregelt worden. Sie trat am 18. Mai dieses Jahres in Kraft und soll laut Bundesverkehrsministerium die Verkehrssicherheit erhöhen.

Neu ist: Als Winterreifen gelten künftig nur noch Reifen, die mit dem sogenannten Alpine-Symbol  (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. „Damit werden erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen bei schneebedeckten Straßen festgelegt“, so das Ministerium.  Das „Alpine“-Symbol werde damit zum Qualitätssiegel für Winterreifen.

„Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen“, berichtet der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC).

Regelung gilt auch für ausländische Wagen

Die neue Regelung gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuge, die sich auf deutschen Straßen bewegen. Die meisten Winterreifen, die  in Dänemark verkauft werden, tragen laut dem dänischen Automobilklub FDM (Forenede Danske Motorejere)  bereits   das Berg- und Schneeflocken-Symbol. Dennoch sollten Dänen, die auch nach Deutschland  fahren, darauf achten, wenn sie neue Reifen kaufen, empfiehlt der Klub.  

Es sei  rechtlich auch in Ordnung,  mit Ganzjahresreifen unterwegs zu sein, solange sie mit den erforderlichen Symbolen versehen sind.

Übergangsfrist bis 2024

Bis Ende September 2024 gibt es allerdings eine Übergangsfrist. Demnach dürfen  Reifen mit M+S-Kennzeichnung weiter verwendet werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dieser sehr langen Übergangsregelung wolle der Gesetzgeber finanzielle Härten dadurch vermeiden, dass bereits produzierte beziehungsweise gekaufte Reifen noch abgefahren werden können.

Die neue Verpflichtung trifft nicht nur den Fahrer eines Wagens, sondern auch dessen Halter. Der einfache Verstoß gegen die neue Regelung kann mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden. Außerdem wird 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Neu ist, dass auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt in der sogenannten Verkehrssünderdatei rechnen muss, der einem anderen Fahrer erlaubt, mit seinem Wagen ohne die erforderliche Bereifung zu fahren.

Von der neuen Winterreifen-Regelung ausgenommen sind zum Beispiel „einspurige Kraftfahrzeuge“ (Motorräder), Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft und motorisierte Krankenfahrstühle. Und zwar aus dem einfachen Grund, weil es für diese Fahrzeuge keine Winterreifen gibt.

Für diese Fahrzeuge wurde stattdessen eine besondere zusätzlich erhöhte Sorgfaltspflicht für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen. „In der Praxis bedeutet das, dass der Fahrer in diesen Fällen vor Antritt der Fahrt prüfen muss, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, weil z. B. das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist“, heißt es. Unter anderem  müsse zusätzlich in diesen Fällen  ein Abstand zum Vorausfahrenden  von mindestens der Hälfte des gefahrenen Tempos eingehalten werden.

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