Geimpft, geboostert, genesen

Neue Quarantäne-Regeln in Steinburg: Warum weniger Menschen in Isolation müssen

Neue Quarantäne-Regeln in Steinburg

Neue Quarantäne-Regeln in Steinburg

SHZ
Itzehoe
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Wie muss ich mich im Falle eines positiven Testergebnisses verhalten? Die mehrfach angepassten Regeln sorgen immer wieder für viel Verwirrung bei Betroffenen. Foto: manaemedia via www.imago-images.de/shz.de

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Seit dem 3. Februar gelten im Kreis Steinburg neue Quarantäne-Regeln. Eine entscheidende Änderung gibt es bei der Frage, wer als Kontaktperson gilt. Wir haben die wichtigsten Regeln für Sie zusammengefasst.

Mittlerweile gibt es nicht mehr nur die Unterscheidung zwischen geimpft, genesen oder ungeimpft. Viele blicken im Dschungel aus Quarantäne-Regeln, geboostert, vollständig geimpft, genesen oder ungeimpft kaum noch durch.

Wen benachrichtige ich jetzt, wenn ich mich infiziert habe? Und was ist, wenn ich eine enge Kontaktperson bin? Wer muss eigentlich noch wann in Quarantäne und für wie lange? Hier ein Überblick über die Quarantäne-Regeln, die seit dem 3. Februar gelten.

Positiver Schnelltest – Was nun?

Ein positives Testergebnis muss durch eine professionelle Testung bestätigt werden. Neu ist, dass dies nun auch ein weiterer zertifizierter und professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest sein kann und nicht mehr auf einen PCR-Test beschränkt ist.

Für wen gilt die Quarantänepflicht?

In den neuen Regelungen zur Quarantänepflicht sieht das Land Schleswig-Holstein vor, dass sich Coronavirus-Infizierte dann generell für zehn Tage isolieren. Das gilt auch für infizierte Kinder und Jugendliche.

Wer nach sieben Tagen einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegt, darf die Quarantäne aber schon früher beenden.

Die Quarantänepflicht gilt – mit Ausnahmen – auch für enge Kontaktpersonen.

Kann ich den Schnelltest zuhause machen, um die Quarantäne zu verkürzen?

Nein. Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause gemacht werden, sind nicht zulässig. Für den Besuch der Teststation darf die Absonderung allerdings kurzzeitig verlassen werden.

Ausnahmen für Ärzte und Pflegende

Infizierte Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, können die Quarantäne vorzeitig nach sieben Tagen beenden. Voraussetzung dafür ist aber neben einem negativen PCR-Test am siebten Tag (bei mangelnder Verfügbarkeit auch zertifizierter professionell durchgeführter Antigenschnelltest) auch eine 48-stündige Symptomfreiheit.

Wer gilt als Kontaktperson und welche Ausnahmen gibt es?

Seit dem 3. Februar gelten erst einmal nur noch Haushaltsmitglieder von infizierten Personen als Kontaktpersonen – auch Kinder und Jugendliche.

Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der zuständigen Gesundheitsämter abgesondert werden.

Grundsätzlich gilt die Quarantänepflicht auch für die engen Kontaktpersonen. Ausgenommen davon sind folgende Personengruppen:

  • Geboosterte Personen
  • Geimpfte Genesene
  • Geimpfte Personen, deren zweite Impfung mehr als 15 Tage, aber weniger als drei Monate zurückliegt
  • Genesene Personen, deren Corona-Infektion (positiver Test) mindestens 29 Tage, aber weniger als drei Monate zurückliegt

Die Ausnahmen gelten jedoch nicht bei typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus. Auch eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.

Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt die Absonderungspflicht als Haushaltsmitglied nur fünf Tage.

Was ist, wenn die Kontaktperson weder geimpft noch genesen ist?

Kontaktpersonen, die keinen ausreichenden Impfschutz haben oder ohne überstandene Corona-Infektion sind, müssen für zehn Tage in Quarantäne. Sie können aber nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest-Ergebnis aus der Quarantäne entlassen werden.


Muss ich mich beim Gesundheitsamt melden?

Corona-Infizierte müssen sich nicht mehr beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Generell gilt dennoch, dass sowohl mit Covid-19 Infizierte als auch enge Kontaktpersonen, die nicht unter die oben genannten Ausnahmeregelungen fallen, eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben, unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden.

Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach dem Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen. Der Kreis Steinburg bittet positive Personen und die engen Kontaktpersonen weiterhin, die auf der Homepage des Kreises zur Verfügung gestellten Online-Formulare nutzen und dem Gesundheitsamt darüber alle erforderlichen Informationen zukommen lassen.

Was gilt in den Schulen und Kitas?

Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Quarantänemaßnahmen erforderlich. Das bedeutet, dass in Schulen ab heute (17. Januar) folgende Regelungen gelten:

  • Tritt in Schulen ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der seriellen Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt beispielsweise auch für Sitznachbarn der infizierten Person.
  • Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten, die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu informieren.

Mit Inkrafttreten der neuen Quarantäne-Regeln gilt nun in Kitas dasselbe wie in Schulen. Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse gelten nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen, müssen deshalb nicht in Quarantäne und können grundsätzlich weiterbetreut werden.

Im Ausnahmefall – etwa bei einem größeren Ausbruchsgeschehen – kann das Gesundheitsamt aber darüber hinausgehend Quarantäne anordnen. Hier besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am fünften Tag abgenommenen zertifizierten Antigenschnelltest.

Kann ich mich trotz vollständiger Impfung auch infizieren?

Ja, auch vollständig Geimpfte, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, können an Corona erkranken. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor der Erkrankung, so das Land SH. Geimpfte entwickeln in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und das Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.

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Cornelius von Tiedemann
Cornelius von Tiedemann Stellv. Chefredakteur
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