Maskenpflicht wird gelockert

Diese Corona-Regeln gelten ab 20. September in Schleswig-Holstein

Diese Corona-Regeln gelten ab 20. September in Schleswig-Holstein

Corona-Regeln ab 20. September in Schleswig-Holstein

SHZ
Kiel
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Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. (Symbolfoto) Foto: Rolf Poss via www.imago-images.de/shz.de

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Die Landesregierung hat die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit gehen weitreichende Lockerungen einher. shz.de gibt eine Übersicht, was künftig auf Veranstaltungen und in Einrichtungen gilt.

Die Landesregierung ermöglicht Schleswig-Holstein einen großen Schritt in Richtung Normalität: „Überall dort, wo 3G einzuhalten ist, gibt es keinerlei Einschränkungen mehr.“

Auf diese Formel bringt Ministerpräsident Daniel Günther die neue Strategie zum Corona-Management, auf die sich die Jamaika-Koalition verständigt hat.

Weiterlesen: „Geöffnete 3G-Welt“: Schleswig-Holstein beschließt weitreichende Lockerungen

Damit gelten ab Montag, 20. September, folgende Regeln:

Abstandgebot
In Bereichen, in denen die 3G-Regel gilt, werden die Einschränkungen grundsätzlich aufgehoben. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.

Private Treffen
An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.

Innenbereich
Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen. Dies betrifft Veranstaltungen in Innenbereichen, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sowie Einrichtungen zur Sportausübung.

Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen. Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.

Kontaktdatenerfassung
Die noch bestehenden Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sportausübung (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre.

Veranstaltungen
Hier fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche.

In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können voll ausgelastet werden.

Diskotheken
Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).

Beherbergungsbetriebe
In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung nach spätestens 72 Stunden gestrichen. Die 3G-Regel sowie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten bleiben bestehen.

Pflegeeinrichtungen
Hier bleiben die Regelungen bestehen. Für Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.

3G-Regel
Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen.

Minderjährige Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis.

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