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Corona-Test von der Firma: So füllen Arbeitgeber die Bescheinigung korrekt aus

Corona-Test von der Firma: So füllen Arbeitgeber die Bescheinigung korrekt aus

Corona-Test: So füllen Arbeitgeber die Bescheinigung aus

SHZ
Rendsburg
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Betriebe können dem eigenen Personal einen Testnachweis erstellen – müssen dabei allerdings einiges beachten. Foto: Aljoscha Leptin/ shz

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Seit Montag, 11. Oktober, sind die Abstriche an den Corona-Testzentren kostenpflichtig. Doch auch Unternehmen können ihren Mitarbeitern Zertifikate ausstellen. Dabei müssen bestimmte formale Regeln eingehalten werden.

Für Ungeimpfte ist das Leben seit 11. Oktober teurer, die Zeit der kostenlosen Zertifikate von den Corona-Teststationen ist vorbei. Ein Gang ins Kino oder Restaurant geht damit für sie jetzt doppelt ins Geld. Doch nicht nur mit Bescheinigungen von Teststationen, Ärzten oder Apotheken kann der Testnachweis erbracht werden. Auch ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Zertifikat zählt.

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Laut Angaben des Landes Schleswig-Holstein ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, dem eigenen Personal Testbescheinigungen auszustellen, kann dies allerdings tun. Diese können dann nicht nur für dienstliche Zwecke, beispielsweise für die Teilnahme an einer Fortbildung, genutzt werden, sondern auch privat.

Einen Vordruck gibt es nicht

Bei der Erstellung des Testnachweises im Betrieb muss jedoch einiges beachtet werden. Einen Vordruck zum Herunterladen stellt das Land nämlich nicht bereit – bewusst, wie Marius Livschütz, Sprecher des Gesundheitsministeriums, auf Nachfrage betont. Man wolle potentiellen Betrügern keine Vorlage für Testfälschungen geben.

Briefkopf und Stempel gehören dazu

Bei der Erstellung des Arbeitgeber-Testnachweises macht das Land eine Reihe von Vorgaben. Die Testbescheinigung vom Unternehmen soll Firmenbriefkopf und Stempel enthalten. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Mitarbeiters, bei dem der Schnelltest angewendet wurde, sind ebenfalls obligatorisch. Ebenso Datum und Uhrzeit der Testung, teilt Marius Livschütz mit.

Chargennummer mit angeben

Auch der Name des verwendeten Tests und die Chargennummer müssen auf dem Dokument vermerkt sein. Diese Nummer findet man auf dem Test beziehungsweise auf der Verpackung.

Unterschrift nicht vergessen

Ebenfalls auf das Dokument gehören Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des Arbeitgebers, der das Zertifikat ausgestellt hat. Zudem muss sich eine Formulierung auf dem Papier befinden, aus der hervorgeht, dass der Test negativ ausgefallen ist. Mit einer Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber diese Angabe.

Gleichwertiges Testzertifikat

Livschütz betont, dass die Vorgaben angelehnt sind an jene für Testzentren. Diese wiederum beruhen auf der Testverordnung des Bundes. Der Testnachweis vom Arbeitgeber ist gleichwertig mit einem Zertifikat von einer Teststation, so Livschütz. „Trotzdem ist jeder Gewerbetreibende im Rahmen seines Hausrechtes frei darin, welche Nachweise er akzeptiert.“ Ob also beispielsweise ein Gastronom den Arbeitgebertest als Nachweis anerkennt, entscheidet er selbst.

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Zur Art und Weise der Testung hatte Julia Rose aus dem Corona-Lagezentrum des Kreises Rendsburg-Eckernförde bereits im September erklärt: Abgenommen werden soll der Test im Betrieb von Mitarbeitern, die die „dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung“ besitzen. Eine Schulung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Hürden sind damit in der Praxis vergleichsweise gering, so Rose. Der Mitarbeiter, der den Vorgang beaufsichtigt, muss sicherstellen, dass seine Kollegen den Test gemäß der Anleitung korrekt ausführen.

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