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Aus Dänemark: Einreise nach Schleswig-Holstein

Aus Dänemark: Einreise nach Schleswig-Holstein

Aus Dänemark: Einreise nach Schleswig-Holstein

Flensburg/Apenrade
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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zu besuchen, das gilt laut Bundespolizei als triftiger Einreisegrund. Foto: Karsten Sörensen

Wer aus Dänemark nach Schleswig-Holstein einreisen möchte, braucht einen triftigen Grund. „Der Nordschleswiger“ hat bei der Bundespolizei nachgefragt, was das in Bezug auf Familien- und Partnerbesuche bedeutet.

Die dänische Regierung hat in der vergangenen Woche beschlossen, die Einreiseregeln zu lockern, damit ausländische Ehepartner und feste Partner wieder nach Dänemark einreisen dürfen.

Am 28. April erklärte die Pressestelle der Reichspolizei auf Nachfrage des „Nordschleswigers“, wie sie den Begriff „fester Partner“ interpretiert: „Es bedeutet, dass man gemeinsam wohnen muss oder gemeinsam an derselben Adresse gewohnt haben muss.“  Auch Kinder und Eltern können sich besuchen – Geschwister aber nicht.

Doch wie sieht es bei einer Einreise von Dänemark nach Schleswig-Holstein aus?

Laut Bundesinnenministerium und Bundespolizei gelten folgende Grundsätze:

An den betroffenen Grenzen dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen:

  • Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Personen mit deutschem Aufenthaltstitel
  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland
  • Berufspendler (Nachweise sollten mitgeführt werden)
  • Personen, die triftige Gründe für die Einreise haben (Nachweise sollten mitgeführt werden). Die Entscheidung trifft der Beamte vor Ort.

 

Gelten Partnerbesuche als triftiger Grund?

„Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist die Einreise zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft, auch über die deutsche Binnengrenze, gestattet. Das Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft wird als triftiger Grund für die Einreise anerkannt“, erklärt Torsten Tamm, Pressesprecher der Bundespolizei auf Anfrage des „Nordschleswigers“.

Triftige Gründe, die eine Einreise zulassen, liegen insbesondere vor:

  • Begleitung des deutschen Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners zur Wohnung oder zur Wohnsitznahme in Deutschland
  • Nachzug zum in Deutschland wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zum Wohnsitz oder zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes
  • Begleitung deutscher Kinder durch den Sorgeberechtigen nach Deutschland zur Wohnsitznahme, auch wenn der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland verbleibt
  • Besuch von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, wenn einer der Partner über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt
  • Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten zur Betreuung von minderjährigen Kindern
  • Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin
  • Teilnahme an einer Beerdigung bis zur Verwandtschaft zweiten Grades: Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister

Die dringenden Gründe sind grundsätzlich unter Vorlage von Belegen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Entsprechende Nachweise sind beim Grenzübertritt mitzuführen.

Andere Partnerschaften kein Einreisegrund

„Mangels brauchbarer Nachvollziehbarkeit sollen andere Lebenspartnerschaften oder -gemeinschaften ohne Trauschein grundsätzlich jedoch kein triftiger Grund im Sinne des Einreiseregimes sein; ob im Einzelfall dennoch ein triftiger Grund vorliegt, ist auch hier nach Prüfung der jeweiligen Umstände im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu befinden“, betont der Sprecher der Bundespolizei und verweist auf die Webseite der Bundespolizei. „In diesen und anderen Fällen kann sich aus der Prüfung des Sachverhalts durch die eingesetzten Beamten der Bundespolizei vor Ort ergeben, dass ein triftiger Grund vorliegt und die Einreise gestattet wird. Da es eine Vielfalt an vorstellbaren Fallgestaltungen gibt, können dazu jedoch keine allgemeinen Kriterien aufgestellt werden.“

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