Coronavirus
Impfen in SH: Unterschiedliche Signale an Nordschleswiger
Impfen in SH: Unterschiedliche Signale an Nordschleswiger
Impfen in SH: Unterschiedliche Signale an Nordschleswiger
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Die Frage, ob deutsche Grenzpendler sich in Dänemark gegen Covid-19 impfen lassen können, ist geklärt. Der umgekehrte Fall erscheint weniger eindeutig.
Wie „Der Nordschleswiger“ berichtete, können Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Dänemark sich dort, im Königreich, gegen Covid-19 impfen lassen. Somit eröffnet sich diese Möglichkeit für mehr als 12.000 Grenzpendler, die in Dänemark einer Arbeit nachgehen und dort auch krankenversichert sind. Umgekehrt arbeiten knapp 600 Bürger, die in Dänemark ihr Zuhause haben, in Deutschland.
Prioritätsgruppen 2 an der Reihe
Seit Dienstagnachmittag, 17 Uhr, können sich in Schleswig-Holstein Personen der Prioritätsgruppe 2 um einen Impftermin bemühen. Unter ihnen, so ist auf schleswig-holstein.de zu lesen, auch Beschäftigte, die in der Kinderbetreuung oder in Grund-, Sonder- oder Förderschulen tätig sind.
Nun kontaktierte eine Leserin den „Nordschleswiger“ und stellte die Frage, ob sie – in Nordschleswig wohnend und als Lehrerin in Schleswig-Holstein tätig – dort einen Impftermin buchen könne.
Ungewissheit beim Regionskontor
Peter Hansen vom Regionskontor fasste in einem ersten Telefonat kurz zusammen: „Das wissen wir noch nicht.“ Das Regionskontor habe eine entsprechende Frage an das Gesundheitsministerium in Schleswig-Holstein gestellt und warte auf eine Antwort. Hansen war aber zuversichtlich und führte die EU-Verordnung 492 und den dort fixierten Grundsatz der Gleichbehandlung an. Seinen Worten nach sollte eine Impfung möglich sein.
Negative Antwort aus dem Ministerium
Das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium widerspricht dieser Auffassung. Es teilte dem „Nordschleswiger“ mit, dass Menschen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein impfberechtigt seien. Somit kommt eine Impfung für Nordschleswiger südlich der Grenze nicht infrage.
Peter Hansen zeigte sich in einem zweiten Telefonat überrascht. Er verweist neben der genannten EU-Verordnung auf den Paragrafen 1 der Impfverordnung, aus der, so Hansen, hervorgehe, dass diese Personen sehr wohl einen Anspruch hätten, da sie in Deutschland arbeiteten.
Er kündigte an, die Sache weiterzuverfolgen.