Letzte Instanz

„Asylspray“ ein Fall fürs Höchstgericht

„Asylspray“ ein Fall fürs Höchstgericht

„Asylspray“ ein Fall fürs Höchstgericht

Ute Levisen/ritzau
Hadersleben/Haderslev
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2015 und 2016 gab es Demonstrationen und Gegendemonstrationen. Hier demonstriert die linksgerichtete Gruppe „Reaktion“ aus der Dreiecksregion gegen Fremdenhass in Hadersleben. Foto: Ute Levisen

Der oberste Gerichtshof Dänemarks befasst sich seit Montag mit einer komplexen Frage: Ist ein als „Asylspray“ getarntes Haarspray ein Ausdruck von Rassismus? Nein, sagt der Verteidiger ehemaliger Anhänger der inzwischen ebenfalls ehemaligen „Danskernes Parti“. Der Fall ist der Ausläufer einer Kampagne vor vier Jahren in Hadersleben.

Vier ehemalige Mitglieder, darunter auch der Gründer der inzwischen zu Grabe getragenen Partei „Danskernes Parti“, sind im Kielwasser einer Demonstration in der Haderslebener Fußgängerzone im Herbst 2016 wegen Volksverhetzung verurteilt worden – in erster Instanz am Sonderburger Stadtgericht und in zweiter Instanz am Westlichen Landgericht.

Seit Montag muss sich die letzte Instanz, der oberste Gerichtshof Dänemarks, mit dem Fall befassen.

Aktion in der Haderslebener Fußgängerzone

Drei der Männer, mit Ausnahme von Parteigründer Daniel Stokholm, hatten gegen die jeweiligen Urteile Berufung eingelegt. Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob eine als „Asylspray“ getarnte Spraydose mit Haarlack als Ausdruck von Rassismus zu werten ist.

Die damaligen Parteimitglieder hatten mit eben diesem „Asylspray“ im Zuge ihrer Aufstellungskampagne für das Folketing in der Fußgängerzone der Domstadt auf sich aufmerksam gemacht.

Volksverhetzung oder nicht?

Dort hatte das Kleeblatt der „Dänen-Partei“ besagtes Asylspray verteilt. Die Spraydosen waren mit Aufschriften wie dieser versehen: „Fühlst du dich sicher ohne Spray? Migranten, die unter dem Vorwand, Flüchtlinge zu sein, nach Dänemark strömen, haben dänische Frauen belästigt und für Verunsicherung gesorgt …“

Eindeutige Botschaft an bestimmte Volksgruppen

Für den Verteidiger der drei Männer sind diese Aufschriften kein Beleg dafür, dass es sich bei der Aktion um Volksverhetzung handelt: Schließlich sei das „Asylspray“ nicht auf eine bestimmte Ethnizität gemünzt gewesen: Hautfarbe, Herkunft, Glaube oder sexuelle Orientierung hätten dabei keine Rolle gespielt.

Anders sieht dies die Anklagevertretung: Die Botschaft des sogenannten „Asylsprays“ richte sich eindeutig an eine Gruppe von Menschen aus dem Nahen Osten und Nordafrika und erfülle daher den Straftatbestand der Volksverhetzung.

Das Urteil wird am 20. Januar erwartet.

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