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Leerfahrten mit Paletten waren keine Kabotageverstöße

Leerfahrten mit Paletten waren keine Kabotageverstöße

Leerfahrten mit Paletten waren keine Kabotageverstöße

Pattburg/Padborg
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Lastwagen im Einsatz für H. P. Therkelsen gerieten 2019 ins Visier der dänischen Kontrollbehörden. Foto: DN

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Nicht alle Touren, die einer Pattburger Transportfirma 2019 als unerlaubte Kabotagefahrten vorgeworfen worden waren, waren Verstöße. Die EU hat Leerfahrten mit Paletten anders eingestuft.

Einen juristischen Teilerfolg haben die Transportbranche und das Pattburger Fuhrunternehmen H. P. Therkelsen feiern können, geht aus einer Pressemeldung der Firma hervor.  

Das Transportieren von Paletten ist 2019 kein Verstoß gegen die Kabotageregeln gewesen. Das hat die EU-Kommission nach Beschwerde des Pattburger Unternehmens und von Branchenverbänden bestätigt.

H. P. Therkelsen kam 2019 wegen Transportfahrten mit Lastwagen einer deutschen Tochtergesellschaft ins Visier der Behörden. Der Firma wurde in mehreren Hundert Fällen vorgeworfen, gegen die Kabotagevorschriften verstoßen zu haben. Laut den Regeln dürfen beispielsweise dänische Lastwagengespanne maximal drei Transporte innerhalb von sieben Tagen in einem anderen Land fahren.

Die damaligen Palettenfahrten fallen nun raus. Um eine saftige Geldstrafe in Millionenhöhe wegen Kabotagefahrten kamen das Tochterunternehmen und der Hauptstandort in Pattburg allerdings nicht herum. 2,8 und 2 Millionen Kronen wurden fällig. Wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurden beteiligte Mitarbeiter und Fahrer zudem zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Kabotage

Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch einen Unternehmer, der in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde.
Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, die Gesamtzahl von drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurde und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird. 
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

 

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