Klage

BGH prüft Altersdiskriminierung auf Party

BGH prüft Altersdiskriminierung auf Party

BGH prüft Altersdiskriminierung auf Party

dpa
Karlsruhe/München
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Nils Kratzer bei einem Festival (undatierte Aufnahme). Der Münchner hat wegen Altersdiskriminierung auf einem Open-Air-Event geklagt. Foto: Privat/dpa

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Wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. In München wurde ein Mann abgewiesen, weil der damals 44-Jährige zu alt aussah. Nun landet sein Fall vor dem BGH.

Graue Haare im Stoppelbart, Lachfalten um die Augen: Sieht Nils Kratzer deswegen zu alt aus, um an einem Sommerabend beim «Isarrauschen» auf der Praterinsel in München zu feiern?

Ja, entschieden die Sicherheitsleute an der Einlasskontrolle - und verwehrten dem damals 44-Jährigen und zwei Begleitern (Ü30) den Zutritt. Nein, findet Kratzer - und sah sich diskriminiert.

Er beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), fordert 1000 Euro Entschädigung und hat sich so durch die Instanzen geklagt. Sein Fall wurde am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Wie sich abzeichnete, gibt es bei der Frage aber viel zu bedenken. Eine Entscheidung will der siebte Zivilsenat erst nach Bedenkzeit im Mai verkünden. (Az. VII ZR 78/20)

«Ich habe noch nie erlebt, dass mir jemand ins Gesicht sagt, ich sei zu alt für ein Festival», erklärte Kratzer vor der Verhandlung, zu der er nicht anreiste. «Teilnehmer in meinem Alter sind dort der Regelfall und keine Aliens.» Er wolle sich auch mit 70 Jahren noch mit Alt und Jung amüsieren können. «Die Interaktion von "Alt" und "Jung" ist in jeglicher Hinsicht befruchtend für alle Generationen.»

Im konkreten Fall konnten sowohl das Münchner Amtsgericht als auch das Landgericht München I aber die Entscheidung der Veranstalter nachvollziehen. Das Open-Air-Event mit Dutzenden DJs im August 2017 sei für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen. Das Türpersonal habe die Anweisung bekommen, «nicht passendes Gästepotenzial» auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alterskontrolle.

Entscheidend dabei war aus Sicht der Gerichte auch, dass die Teilnehmerzahl auf 1500 begrenzt war. Für den Erfolg einer so kleinen Veranstaltung sei ein «nach Alter und Aufmachung homogenes Publikum» ein maßgebliches Kriterium. Deutlich anders sei dies bei größeren Events wie Konzerten in Fußballstadien oder Musikfestivals mit zig Tausenden Besuchern zu beurteilen, befanden die Münchner Richter. Das Benachteiligungsverbot gemäß AGG sei auf Massengeschäfte beschränkt.

Ab wie vielen Besuchern von Masse die Rede sein kann, muss nun der BGH klären. «Beim Maßstab, da sind wir noch auf der Suche», sagte der Vorsitzende Richter. Aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle: etwa ob der Ausschluss bestimmter Altersgruppen im Sinne eines wirtschaftlichen Konzepts als Sachgrund dient.

Kratzers Anwalt betonte zudem, im AGG sei das Alter in einer Reihe unter anderem mit Herkunft und Religion genannt - daher könne man hier nicht unterschiedlich gewichten. Was wäre, führte er als theoretische Überlegung aus, wenn man Menschen nach Hautfarbe selektiere?

Das AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, ist seit 2006 in Kraft. Seither gab es bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sechs Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres Alters beim Einlass in Diskotheken oder Clubs diskriminiert sahen. Deutlich häufiger wurde Diskriminierung wegen des Geschlechts als Grund angegeben (73 Anfragen).

Noch öfter - 320 Anfragen - sahen sich den Angaben nach Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft beziehungsweise aus rassistischen Gründen beim Einlass diskriminiert. Hierzu gebe es auch schon relativ viel Rechtsprechung, erklärte ein Sprecher. Weil aber in puncto Altersdiskriminierung Leitsätze zur Auslegung der Vorschriften fehlten, ließ das Landgericht die Revision zum BGH zu.

Sandra Warden, Geschäftsführerin im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), erklärte: «Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung.» Der Gastronom dürfe frei entscheiden, wen er bewirte. «Das Hausrecht ist in unserem Land ein hohes Gut.» So könnten Gäste, die den Dresscode nicht erfüllen oder betrunken sind, abgewiesen werden. Dabei gehe es auch um das Sicherheitsbedürfnis.

Auch altersbedingte Ungleichbehandlungen können aus Wardens Sicht gerechtfertigt sein - wie bei Ü30-Partys, die bestimmte Gäste gezielt ansprechen sollen. Aus Sicht der Anwälte sowohl von Kratzer als auch der Gegenseite müssten diese selbst dann nicht Geschichte sein, wenn der BGH die Altersdiskriminierung bestätigt. Dann dürfte eine solche Feier nach ihrer Einschätzung zwar als Ü30 beworben werden. Taucht trotzdem jemand Jüngeres auf, müsse ihm Einlass gewährt werden.

«Isarrauschen»-Mitorganisator Bastian Schleich (33) äußerte sich da skeptischer: Die Qualität solcher Veranstaltungen würde leiden, sagte er. Und Konzepte wie Ü30-Partys würden gar nicht mehr angeboten, «weil jeder Veranstalter Sorge haben müsste, dass er danach verklagt wird wegen Diskriminierung». Hier sehe er einen klaren Unterschied zu Kriterien wie Hautfarbe, Religion und sexueller Identität.

Rechtsgrundlage für das Handeln der Türsteher sind dem Allgemeinen Schutz- und Sicherheitsverband zufolge die Hausordnung und der Vertrag mit dem Veranstalter. In der Hausordnung müsse klar definiert sein, wer reingelassen werden darf. Zudem sollte ein sogenanntes Wachbuch, ein Dienstprotokoll, geführt werden. «Anhand dieses Protokolls könnte man vergleichen, ob andere ältere Gäste auch abgewiesen wurden. Solche Vorfälle müssen dokumentiert werden.»

Kratzers Fall treibt mitunter kuriose Blüten. Zum Beweis, dass er «keinesfalls» alt aussehe oder wirke, bot er vor dem Amtsgericht seine damalige, jüngere Partnerin als Zeugin an. Die Gegenseite argumentierte wiederum mit diversen Verfahren Kratzers, in denen er unter Berufung auf das AGG vor Gericht zog und damit Geld gemacht habe. Solche Vorwürfe weist der 47-Jährige zurück: Die Geltendmachung der Geldansprüche solle nach der Gesetzesintention abschreckende Wirkung auf die Diskriminierenden haben.

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