Corona-Krise

Schleswig-Holstein: Landesregierung beschließt Maskenpflicht in Schulen

Schleswig-Holstein: Landesregierung beschließt Maskenpflicht in Schulen

Landesregierung beschließt Maskenpflicht an Schulen

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Kiel
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Die Maskenpflicht an Schulen wird nun auch in Schleswig-Holstein eingeführt – hier Schüler in Berlin. Foto: Kay Nietfeld/dpa

Die Maskenpflicht an Schulen war bereits angekündigt, nun gilt sie ab Montag.

Das schleswig-holsteinische Kabinett hat am Sonnabend, wie angekündigt, eine Ergänzung der Corona-Bekämpfungs-Verordnung verabschiedet. Darin ist nun eine Regelung enthalten, die eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht auf dem Gelände aller Schulen vorsieht.

Von Montag an gilt, dass in allen Schulen von allen Schülerinnen und Schülern, allen Lehrkräften und allen an Schule tätigen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. „Die Maskenpflicht betrifft alle Personen, die das Schulgelände betreten, zum Beispiel auch Eltern“, sagt Prien. Das gelte für alle Schularten und alle Jahrgänge für das gesamte Schulgelände, auch für den Schulhof.

Insbesondere auf den Laufwegen, in den Gemeinschaftsräumen und in Pausenräumen und überall dort, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, müsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ausnahmen im Unterricht

Ausnahmen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten im Unterrichtsraum innerhalb der eigenen Kohorte, also der Lerngruppe, sowie wenn Schülerinnen und Schüler sich in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder in der Mensa aufhalten, sofern dabei ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. „Das Grundprinzip ist simpel“, sagt Bildungsministerin Karin Prien.

Die Neuregelung der Coronabekämpfungsverordnung regelt auch, dass auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule von Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Im Unterricht bestehe dagegen keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

„Nach Lage des derzeitigen Infektionsgeschehen ist eine Maskenpflicht im Unterricht nicht erforderlich. Ich hoffe, dass es so bleibt“, sagt Prien. Sie könne aber nicht ausschließen, dass eine Maskenpflicht erforderlich werden könnte, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzen sollte. Klar sei aber auch, so Karin Prien, dass es allen Personen an den Schulen gestattet sei, freiwillig eine Maske zu tragen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Von der ergänzten Verordnung umfasst sind allgemeinbildende Schulen, die berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie die Schulen der dänischen Minderheit. Die Verordnung gilt auch für außerschulische Bildungsangebote und Angebote der offenen Ganztagsschule und Horte.
  • Die Verordnung gilt auch für betreute Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, diese Regelung gilt auch im Hort.
  • Verpflichtet zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind alle Personen, die das Gelände betreten, insbesondere Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer, sonstige an Schulen tätige Personen, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Eltern
  • Die Pflicht gilt nicht für den Unterricht und nicht dort wo eine Kohortentrennung möglich ist. Sie gilt also insbesondere für Verkehrswege und für Schulbusse.
  • Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Auf dem Schulhof setzt eine Befreiung von der Maskenpflicht voraus, dass zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und dass die den Kohorten zugewiesenen Areale nicht verlassen werden. Die Zuweisung kann sowohl räumlich als auch gestaffelt in zeitlicher Hinsicht erfolgen.
  • Beim Sportunterricht besteht aus gesundheitlichen Gründen unabhängig vom Kohortenzusammenhang keine Maskenpflicht.
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