Corona-Lockerungen

Schüler des BBZ dürfen wieder in den Präsenzunterricht

Schüler des BBZ dürfen wieder in den Präsenzunterricht

Schüler des BBZ dürfen wieder in den Präsenzunterricht

Marle Liebelt/shz.de
Schleswig
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AM Berufsbildungszentrum in Schleswig darf der Präsenzunterricht ab Donnerstag, 3. Juni, wieder stattfinden. Foto: Tina Ludwig

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Während die allgemeinbildenden Schulen bereits seit einigen Wochen zurück im Präsenzunterricht sind, galten für die berufsbildenden Schulen weiter andere Regeln.

Ab Donnerstag, den 3. Juni, können auch die Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungszentrums (BBZ) Schleswig wieder alle in den Präsenzunterricht zurückkehren. Bislang galt für Klassen, die keine Prüfungen hatten, weiter der Wechselunterricht.

 

 

Die entsprechende Verordnung des Landes wurde am Sonntag an die Schulen übermittelt. „Da wir die genauen Vorschriften jedoch noch besprechen und umsetzen mussten, haben wir uns für den Übergang in den Präsenzunterricht am Donnerstag entschieden“, erklärt BBZ-Sprecher Thomas Hill. 

 

 

Andere Handhabung für berufsbildende Schulen 

Grundsätzlich gelten bei den Lockerungen der Corona-Maßnahmen im Bildungsbereich für die berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. Während die Entscheidungen über Präsenz-, Wechsel- oder Distanzunterricht abhängig von der Inzidenz im Kreis zentral vorgegeben werden, machen berufsbildende Schulen Präsenzangebote. 

Das bedeutet, dass die zuständigen Schulleitungen über den Umfang der Präsenzangebote entscheiden und sicherstellen mussten, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler an einer Schule in Präsenz sind. Diese 50-Prozent-Regelung entfällt nun. 

 

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 50er-Marke überschreiten, wird der Präsenzunterricht für alle ausgesetzt und die 50-Prozent-Regelung greift wieder. 

Kohorten und Maskenpflicht 

Der Präsenzunterricht für alle ab Donnerstag wird in Kohorten erfolgen – diese bilden in der Regel einzelne Klassen, teils aber auch Jahrgänge. Im Schulgebäude – also auch in den Klassenräumen – gilt weiterhin die Maskenpflicht. Auf dem Schulhof darf die Maske jedoch im der eigenen Kohorte zugewiesenen Bereich abgenommen werden, wenn der Mindestabstand gewahrt wird. Alle drei Tage müssen die Schülerinnen und Schüler einen Corona-Schnelltest machen. 

 

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