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Neue Freiheiten für Geimpfte: Was Sie jetzt beachten müssen

Neue Freiheiten für Geimpfte: Was Sie jetzt beachten müssen

Neue Freiheiten für Geimpfte: Was Sie jetzt beachten müssen

Sven Husung/shz.de
Flensburg
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Vollständig Geimpfte und Genesene sind ab Sonntag von einigen Beschränkungen befreit. Foto: Christine Roth/Imago Images

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Die Lockerungen für Geimpfte und Genesene gelten als beschlossene Sache. Das gilt ab dem Wochenende in SH.

Geimpfte und Genesene werden erstmals bundesweit von Corona-Beschränkungen befreit. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnung am Freitag abgesegnet. Die notwendige Unterschrift von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier gilt als Formsache. 

Der Beschluss sieht vor, dass sich geimpfte und genesene Menschen unbeschränkt mit anderen treffen dürfen. Auch sollen sie in vielen Bereichen des Alltags Erleichterungen erfahren. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den konkreten Auswirkungen vor Ort. 

 

Ab wann gilt die Verordnung in Schleswig-Holstein? 

 

Die Verordnung tritt bundesweit am Sonntag, 9. Mai, in Kraft, wie Bundesjustizministerin Christine Lambrecht mitteilte. Weiterführende Öffnungsschritte in Tourismus und Gastronomie, Kitas, Schulen sowie Sport und Kultur, die für Schleswig-Holstein geplant sind, sollen ab dem 17. Mai kommen. Diese Freiheiten sieht die bundesweite Verordnung nicht vor, sie gelten

Länderverordnungen sind nach Informationen des Bundesrates grundsätzlich erlaubt. Eine Öffnungsklausel gebe den Ländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Die Sperrwirkung des Bundesrechts werde insoweit in diesem Zusammenhang aufgehoben. 

Was dürfen Geimpfte in Schleswig-Holstein wieder machen? 

Während andere Bundesländer wie Niedersachsen schon länger Test- und Quarantänepflichten für Geimpfte ausgesetzt haben, erhalten Geimpfte und auch Genesene in Schleswig-Holstein durch die bundesweiten Regeln erstmals Freiheiten. Diese Gruppe kann die durch die niedrigen Inzidenzwerte ohnehin gegebenen Lockerungen – etwa in der Außengastronomie – nun besonders genießen. Folgendes ist konkret erlaubt: 

Vollständig geimpfte und genesene Menschen sind als ab Sonntag von den bislang geltenden Kontaktbeschränkungen befreit. Das bedeutet: Sie dürfen sich im privaten Rahmen ohne Einschränkungen mit anderen Geimpften und Genesenen treffen. Bei Treffen mit Ungeimpften, etwa im Familien- oder Freundeskreis, zählen Geimpfte oder Genesene laut Verordnung künftig nicht dazu. 

Für die beiden Gruppen gelten zudem von Sonntag an die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nicht mehr. Nach Reisen müssten vollständig Geimpfte und genesene Menschen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa, wenn sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen. 

Geimpfte und genesene Menschen werden außerdem den Negativ-Getesteten gleichgestellt. Das heißt, sie können ohne vorige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege, in Zoos oder botanische Gärten gehen.

 

Einkaufen können Geimpfte und Genesene ab Sonntag bundesweit ohne Test. Foto: Moritz Frankenberg/dpa

Welche Rolle spielen die Inzidenzwerte? 

Nach den Regelungen der Bundesnotbremse treten ab einer Inzidenz von 100 weiterhin strikte Kontaktbeschränkungen, nächtliche Ausgangssperren und Schließungen im Einzelhandel und der Gastronomie in Kraft. Bis zu einer Inzidenz von 150 können waren abgeholt werden. Während Geimpfte und Genesene von den Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen künftig ausgenommen sind, gelten die strengeren Regelungen in Hochinzidenzkommunen weiterhin auch für diese Gruppe. Zum Beispiel, dass der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum dann untersagt ist. 

Die 7-Tage-Inzidenz liegt in Schleswig-Holstein derzeit bei 53,8. Nur Neumünster überschreitet die Marke von 100 mit einem Wert von 114,7. 

Wer gilt als geimpft, wer als genesen? 

Als geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung –- in der Regel nach der zweiten Impfspritze – mindestens 14 Tage vergangen sind. 

Wie lange der Impfschutz anhält, lässt sich bislang nicht sagen. Dass später zusätzliche Impfungen nötig sein könnten – etwa wegen weiterer Virus-Varianten – ist nicht ausgeschlossen. 

Als genesen gelten laut Verordnung diejenigen Menschen, die eine Corona-Infektion überstanden haben. Menschen, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gelten im Sinn der Verordnung nicht als genesen. Der Grund: Zwar bildet das Immunsystem entsprechende Antikörper aus, diese verschwinden nach einer gewissen Zeit wieder. Ihnen wird zum Verstärken der Immunantwort eine Schutzimpfung empfohlen. Diese sollte laut der Ständigen Impfkommission (Stiko) frühestens sechs Monate nach der Genesung erwogen werden.

So könnte ein möglicher digitaler Impfpass der EU aussehen. (Symbolfoto) Foto: Imago Images

Wie weise ich eine Corona-Impfung nach? 

Ausweisen können sich die Geimpften mit dem digitalen Impfpass, der spätestens Ende Juni kommen soll. Alternativ kann aber auch der gelbe Ausweis aus Papier oder das von den Impfzentren ausgefüllte Formular vorgelegt werden. Der Nachweis – auf Papier oder digital – muss auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch vorliegen. 

Wie weise ich eine überstandene Corona-Erkrankung nach? 

Das wiesen Genesene mit einem positiven PCR-Labortest nach, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Informationen der "Bild"-Zeitung kann auch ein positiver PCR-Schnelltest Grundlage für einen Nachweis sein. Voraussetzung: Der Test wird an den Hausarzt weitergegeben, der das positive Ergebnis wiederum an die jeweilige Krankenkasse weiterreicht. Der Vermerk der Corona-Infektion auf der Krankschreibung könne künftig als Beweis gelten. 

Müssen Geimpfte und Genesene weiterhin eine Maske tragen? 

Die Pflicht zum Tragen einer Maske an bestimmten Orten gelten weiterhin für alle, genauso wie das Abstandsgebot im öffentlichen Raum

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