Gesellschaft

Missglückte Weihnachtsgeschenke: Das ist beim Umtausch zu beachten

Missglückte Weihnachtsgeschenke: Das ist beim Umtausch zu beachten

Missglückte Weihnachtsgeschenke: Das ist beim Umtausch zu beachten

Kopenhagen
Zuletzt aktualisiert um:
Foto: dpa

Nicht jedes Weihnachtsgeschenk kommt beim Empfänger so gut an wie gedacht. Dann hilft oft nur umtauschen. Hier einige Tipps von der Verbraucherbehörde, was Kunden dabei beachten müssen.

Weihnachten ist nicht nur das Fest der vielen Geschenke, sondern auch das Fest der vielen missglückten Geschenke. Nicht immer gelingt es, den Geschmack von Freunden, Ehepartnern oder Verwandten zu treffen. Dann hilft nur eins: umtauschen.

Damit das ohne Probleme gelingt, empfiehlt die dänische Verbraucherbehörde auf ein paar Dinge zu achten, denn die Umtauschregeln können sich unterscheiden – je nachdem, wo das Geschenk gekauft wurde. „Ist die Ware im Internet gekauft worden, haben die Kunden automatisch ein 14-tägiges Rückgaberecht. In einem physischen Geschäft kann der Betreiber hingegen selbst entscheiden, ob der Kunde sein Weihnachtsgeschenk umtauschen kann – und zu welchen Bedingungen“, so die stellvertretende Leiterin der Verbraucherbehörde, Susanne Aamann.

Umtauschrecht in Geschäften

Für den Umtausch in physischen Geschäften gelten daher laut Behörde die Faustregeln, dass Artikel umgetauscht oder zurückgegeben werden können, wenn dies beim Kauf vereinbart wurde. Dabei ist darauf zu achten, den Kassenbon aufzubewahren. Zudem sollte davon ausgegangen werden, dass das Geschenk anschließend wieder als Neu-Ware verkauft werden soll und es somit ungebraucht sein muss.

Zu unterscheiden sind das Umtausch- und das Rückgaberecht, ersteres berechtigt den Kunden, sich für seine umgetauschte Ware einen anderen Artikel in dem Geschäft auszusuchen, während es das Rückgaberecht auch ermöglicht, sich das Geld auszahlen zu lassen. Am wichtigsten ist bei beiden Varianten die Einhaltung der vorgegebenen Frist.

Rückgabe von Internet-Artikeln

Für den Umtausch von Internet-Käufen gilt immer – wenn nicht anders vereinbart – ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Während dieser Zeit muss dem Verkäufer unmissverständlich klargemacht werden, dass man seine Ware zurückgeben möchte. Danach hat der Kunde weitere zwei Wochen Zeit, den Artikel zurückzuschicken. Das öffentliche Verbraucherportal forbrug.dk weist zudem darauf hin, dass der Kunde die Verantwortung für den Versand und die ordnungsgemäße und fristgerecht Ankunft des zurückgesendeten Artikels hat.

Gleiches Recht bei Sonderangeboten

Die gleichen Bedingungen gelten auch für den Ausverkauf und die Sonderangebote, die traditionell nach den Feiertagen im Januar von den Geschäften angeboten werden – mit einer Ausnahme: „Die Verbraucher verlieren ihre Rechte nicht, weil ein Artikel im Angebot gekauft wurde. Es besteht weiterhin ein zweijähriges Reklamationsrecht, es sei denn, das Geschäft hat beim Verkauf angegeben, dass die Ware Mängel hat und sie deshalb günstiger ist“, so Susanne Aamann.

 

 

 

Mehr lesen